Rn 8

Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können grds Beklagte im Musterfeststellungsverfahren sein. Für die örtliche und internationale Zuständigkeit gilt dann jedoch nicht § 32c, sondern je nach Fallgestaltung entweder die Regeln der Brüssel Ia-VO oder das autonome deutsche Verfahrensrecht. Soweit es in der Musterfeststellungsklage um Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Verbraucher geht, kommt eine Zuständigkeit am Sitz eines betroffenen Verbrauchers gem Art 18 I Brüssel Ia-VO in Betracht, da die Musterfeststellungsklage nach der Konzeption des Gesetzgebers an die Stelle von Einzelklagen der Verbraucher treten soll (vgl Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR Art. 17 Brüssel Ia-VO Rz 2). Dagegen spricht allerdings die Formulierung des EuGH, dass die Regeln zum Verbrauchergerichtsstand nur anzuwenden seien, wenn der Verbraucher persönlich als Kläger oder Beklagter am Verfahren teilnehme (EuGH NJW 18, 1003, 1005 Rz 44, allerdings auf Zession bezogen; gegen die Anwendung des Art 18 bei Musterfeststellungsklage Röthemeyer § 32c ZPO Rz 7; Nordholtz/Mekat/Rohls 68). Bei Feststellungen zu außervertraglichen Ansprüchen kommt jedenfalls eine Zuständigkeit gem Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO oder § 32 ZPO am Handlungs- oder Schadensort in Betracht (vgl zur Verbandsklage auf Unterlassung EuGH NJW 16, 2727, 2728 mwN).

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