Rn 3

Die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist stets Einzelzwangsvollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich dagegen nach den Vorschriften der InsO. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner grds nicht entgegen. Jedoch kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverfahren solche Maßnahmen untersagen (§ 21 II Nr 3). Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird jedoch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein nicht unterbrochen. § 240 ist nicht einschlägig (BGHZ 172, 16 = NJW 07, 3132). Solange es jedoch andauert, besteht für Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger nach § 89 I InsO ein Vollstreckungshindernis (s Rn 11). Wird allerdings die Vollstreckungsklausel, die eine allgemeine Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist (s Rn 9), nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erteilt, so ist das nicht bereits nach dieser Vorschrift unzulässig (BGH NJW 08, 918 [BGH 12.12.2007 - VII ZB 108/06]).

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