Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Unterbrechung eines Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Eröffnung einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nach § 240 ZPO. Rechtsnachfolger bei Inanspruchnahme eines Schuldversprechens in notarieller Urkunde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405).

2. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

3. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 725, 727 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 52 T 90/06)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 17.08.2006; Aktenzeichen 70 II 131/06)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Berlin, Zivilkammer 52, vom 23.10.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

[1] Die Gläubigerin betreibt gegen die Eheleute B. (im Folgenden: Schuldner) die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldner haben sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt.

[2] Die Schuldner, die Eigentümer mehrerer Grundstücke waren, bewilligten am 19.8.1999 zur Urkunde des Notars B. die Eintragung einer brieflosen Grundschuld für die D.-Bank. Für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Grundschuldbetrags, einer einmaligen Nebenleistung und der jährlichen Zinsen übernahmen sie die persönliche Haftung. Insoweit ist in der notariellen Urkunde festgelegt, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie aus dieser Haftung schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz und schon vor und unabhängig von einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in Anspruch nehmen kann. Des Weiteren ist bestimmt, dass sich jeder Schuldner insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

[3] Am 31.1.2006 trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme einschließlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und Löschung der Grundschuld am 25.4.2006 diese Ansprüche ihrerseits am 30.5.2006 an die Gläubigerin abtrat.

[4] Am 16.6.2006 hat Notar B. der Gläubigerin unter Zurückziehung der ursprünglich erteilten Vollstreckungsklausel eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 19.8.1999 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen Anspruchs gegen die Schuldner erteilt. Diese haben dagegen Erinnerung eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel vom 16.6.2006 für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

[5] Über das Vermögen der Schuldner wurde am 3.5.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. als Insolvenzverwalter bestellt.

II.

[6] Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.

[7] 1. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter anstelle der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rechtspfleger 2007, 405 = JurBüro 2007, 383). Nichts anderes hat für die die Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen, wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., vor § 704 Rz. 29), zu gelten.

[8] 2. Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[9] a) Das LG ist der Auffassung, aus der vollstreckbaren Urkunde vom 19.8.1999 ergebe sich, dass die Schuldner die persönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich nur diesem gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten.

[10] Der Notar habe daher die Vollstreckungsklausel nicht zugunsten der Gläubigerin erteilen dürfen, da diese nicht nachgewiesen habe, dass sie als Grundschuldgläubigerin Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden sei.

[11] b) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die Vollstreckungsklausel sei zu Recht erteilt worden, da die Rechtsnachfolge der Gläubigerin hinsichtlich des Anspruchs aus der persönlichen Haftungsübernahme der Schuldner durch die vorgelegten Abtretungsurkunden nachgewiesen sei. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könnten nur formelle Fehler der Vollstreckungsklausel gerügt werden. Die von den Schuldnern geltend gemachte fehlende Sachlegitimation der Gläubigerin sei als materiell-rechtliche Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch unzulässig.

[12] c) Der Gläubigerin kann die beantragte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 19.8.1999 nicht erteilt werden.

[13] aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings nicht bereits im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzeröffnung gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung lediglich vorbereitende Maßnahme wird von dem Vollstreckungsverbot nicht erfasst (MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rz. 30; Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 89 Rz. 3; Diederich Eckardt in Jaeger, InsO, § 89 Rz. 55).

[14] bb) Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel während des laufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und ob dies davon abhängt, ob die Gläubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle angemeldet hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Gläubigerin nicht gem. § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat, Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden zu sein.

[15] (1) Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Notars vom 16.6.2006 hat die Gläubigerin die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der D.-Bank an die B.-Bank und von dieser an sich nachgewiesen. Dies qualifiziert sie nicht als Rechtsnachfolgerin der D.-Bank.

[16] (2) Die Schuldner haben in der notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie daraus in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat sich jeder Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Beschwerdegericht hat diese vertragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Schuldner damit die persönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schuldner aus der persönlichen Haftung und für die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616).

[17] (3) Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gläubigerin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gläubiger der Grundschuld ist. Dass Letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Abtretungsurkunden nicht. Die Gläubigerin hat damit eine formelle Voraussetzung für die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen. Auf die Frage, ob im konkreten Fall die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftung der Schuldner ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld materiell-rechtlich wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Fundstellen

NJW 2008, 918

BGHR 2008, 403

EBE/BGH 2008

DNotI-Report 2008, 54

MittBayNot 2008, 405

WM 2008, 411

WuB 2008, 413

WuB 2008, 475

ZIP 2008, 527

DNotZ 2008, 833

MDR 2008, 410

NZI 2008, 19

NZI 2008, 198

Rpfleger 2008, 209

ZInsO 2008, 158

FoVo 2008, 120

NZBau 2008, 250

NotBZ 2008, 107

VE 2008, 136

VE 2009, 18

VE 2009, 22

ZNotP 2008, 292

ZVI 2008, 113

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