Rn 9

Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist zwingend an allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen gebunden. So muss jeder Gläubiger in der Zwangsvollstreckung durch einen Titel ausgewiesen sein. Titel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Vollstreckungstitel sind Endurteile nach § 704, die in § 794 I aufgeführten Titel, Arrestbefehle und Anordnungen einstweiliger Verfügungen nach §§ 928, 936, einstweilige Anordnungen nach §§ 620 ff sowie vollstreckbare Anwaltsvergleiche (zu den nichtrichterlichen Titeln K. J. Müller RNotZ 10, 167). Die Vollstreckungsklausel dokumentiert dem Vollstreckungsorgan verbindlich die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie ist ein amtlicher Vermerk, der die Vollstreckungsreife des Titels bescheinigt und auf Antrag des Gläubigers im sog Klauselverfahren erteilt wird. Es besteht eine Pflicht des Gläubigers, dem Vollstreckungsorgan vor dem Beginn der Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen. Die dritte allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die Zustellung des Titels (§§ 166 ff, 750). Sie soll den Schuldner über die bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme informieren und ihm die Möglichkeit geben, die geschuldete Leistung doch noch freiwillig zu erbringen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann Vor § 704 Rz 24).

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