Rn 2

Der SV vermittelt Fachwissen (idR Erfahrungssätze, s § 284 Rn 11, s.a. Rn 5) und daraus gewonnene Schlussfolgerungen. Er kann auch zur Feststellung von Tatsachen herangezogen werden, wenn hierzu eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Zur Abgrenzung vom (sachverständigen) Zeugen s Rn 6; zur Ermittlungstätigkeit in Vorbereitung eines Gutachtens vgl § 404a IV (dort Rn 8–10); die Feststellung der Anknüpfungstatsachen ist aber grds Aufgabe des Gerichts (s § 355 Rn 9, § 404a Rn 5).

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