Rn 5

Die besondere Sachkunde des SV kann in der Beherrschung bestimmter, allg anerkannter Wissenschaften sowie in Erfahrungen und Kenntnissen auf bestimmten Gebieten des Erwerbslebens bestehen (St/J/Berger vor § 402 Rz 8). Dazu gehört auch die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde, da dies nicht Aufgabe eines Dolmetschers ist (§§ 185 ff GVG). Auch demoskopische Gutachten können Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein (BGH NJW 91, 493, 494; 62, 2152). Zur Tätigkeit von SV in ausgewählten Rechtsgebieten oder Fachbereichen vgl Bayerlein/Bleutge/Roeßner 8. Kap mit Beiträgen von Dilanas (Bausachverständige), Müller (Verkehrswertermittlung von Grundstücken), Bleifuß (landwirtschaftliche SV), Streitz (IT-SV), Honold/Rösch (Kfz-SV), Franzki (medizinische SV); zum SV im Arzthaftungsprozess Katzenmeier, Arzthaftung S 395 ff, Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier Kap XII; s.a. Frahm MedR 19, 117 ff.

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