Gesetzestext

 

(1) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 2Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. 3In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) 1Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

 

Rn 1

Dem Verfahrensbeteiligte, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen (vgl BVerfG NJW 04, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01]). Das als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens für jedermann geltende Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagte zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135 = NJW 83, 2762 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80]). § 185 gilt für alle Personen, die die in einer prozessual relevanten Funktion an der Verhandlung mitwirken (Kissel/Mayer § 185 Rz 1), in Zivilsachen Parteien, Streithelfer, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte, Beistände, Zeugen und Sachverständige.

 

Rn 2

Der Begriff der Verhandlungen umfasst alle Termine und Erörterungen vor Gericht. Darunter fallen auch Beweisaufnahmen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter oder Anhörungen in FamFG-Verfahren.

 

Rn 3

Die Feststellung der mangelnden Deutschkenntnisse obliegt dem Gericht. Der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht (BVerwG NJW 90, 3102). Die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache ist nicht erforderlich, wenn auch in einer anderen Sprache, für die ein Dolmetscher zur Verfügung steht, eine hinreichende Verständigung in der mündlichen Verhandlung möglich ist (VGH BaWü DVBl 09, 736). Ein Dolmetscher muss nach § 185 I GVG grds während der ganzen Hauptverhandlung in Strafsachen zugegen sein. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur tw mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozessbeteiligten verhandeln will (BGHSt 3, 285; NStZ 02, 275). Dieses Ermessen kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Dolmetscher erforderlich ist (Stuttg NJW 06, 3796 [OLG Stuttgart 18.09.2006 - 1 Ss 392/06]).

 

Rn 4

Wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen, wenn die Sprachmittlung durch den gem § 185 I 1 GVG zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Angaben des Asylsuchenden geführt hat. Dieser Mangel muss jedoch gem § 295 I ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden (BVerwG NVwZ 99, 66).

 

Rn 5

Die Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen. Davon zu unterscheiden ist der Sachverständige, der den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung ermitteln soll (BGHSt 1, 4). Sachverständigentätigkeit und Dolmetschertätigkeit schließen sich nicht aus. Deshalb kann eine Person in derselben Verhandlung idR sowohl als Dolmetscher wie auch als Sachverständiger in Anspruch genommen werden (BGH NJW 65, 643).

 

Rn 6

Für die Eignung als Dolmetschers bestehen keine formalen Anforderungen. Die Auswahl und die Entscheidung über die Eignung als Dolmetscher liegen im Ermessen des Gerichts (Kissel/Mayer § 185 Rz 8). Für die Auswahl des sachverständigen Übersetzers gilt § 404 ZPO.

 

Rn 7

Das Protokoll wird in deutscher Sprache geführt, hinsichtlich der in fremder Spra...

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