Rn 8

Eine Übertragung der Beweiserhebung auf Privatpersonen ist grds unzulässig. Möglich ist aber der Einsatz eines Augenscheinsgehilfen, wenn das Gericht aus tatsächlichen – zB die Ermittlung des Zustands eines auf dem Meeresgrund liegenden Wracks oder die Auswertung für Laien nicht lesbarer technischer Aufzeichnungen – oder aus rechtlichen Gründen – etwa in das Persönlichkeitsrecht eingreifende körperliche Untersuchungen (vgl § 81d StPO) – gehindert ist, das Augenscheinsobjekt selbst wahrzunehmen.

 

Rn 9

Beim Sachverständigenbeweis führt der Unmittelbarkeitsgrundsatz dazu, dass das Gericht dem SV die sog Anschlusstatsachen, dh die Tatsachen, die der SV seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, vorgeben muss (BGHZ 23, 207, 213; 37, 389, 394; NJW 97, 1446, 1447; s.a. Siegburg BauR 01, 875, 877). Soweit solche Tatsachen bestritten sind, muss es die hierfür beantragten Beweise erheben. Ermittelt der SV eigenständig weitere Tatsachen (sog Zusatztatsachen), kann er sie seinem Gutachten nur zugrunde legen, wenn sie und ihre Herkunft kenntlich gemacht werden und unstr bleiben oder im Bestreitensfall durch eine anderweitige Beweisaufnahme erhärtet werden können (BGHZ 40, 239, 247). Allerdings kann auch der SV hierzu als Zeuge vernommen (Tropf DRiZ 85, 87, 89) oder vom Gericht beratend bei der Beweiserhebung hinzugezogen werden – etwa um auf eine für die fachkundige Bewertung erforderliche Fragestellung hinzuwirken. Nur soweit für die Tatsachenermittlung besonderer Sachverstand erforderlich ist, kann und ist die Feststellung solcher Befundtatsachen vom Gericht auf den SV zu übertragen (s.a. § 404a Rn 8 f, 12).

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