Rn 13

Die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit ist dem Erwerber aufgrund einer einstweiligen Verfügung zu übergeben, wenn unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig festgestellt werden kann, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert (KG GE 17, 1343). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will (KG NJW-RR 19, 1231). Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber Zahlungsabzüge vorgenommen hat, sofern sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt (KG GE 17, 1343). Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB kann durch Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung gesichert werden (Celle BauR 03, 1439; MDR 15, 453; Hamm NJW-RR 04, 379). Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 I 1 BGB kann entfallen, wenn der Bauunternehmer nach Erteilung der Schlussrechnung zu lange zu wartet (Celle BauR 03, 1439; MDR 15, 453 [14 Monate]; Hamm NJW-RR 04, 379). Der Antrag des Unternehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Subunternehmer auf Herausgabe von überlassenen Baugeräten ist als Leistungsverfügung zulässig, wenn der Auftraggeber hinreichend glaubhaft macht, dass er die herausverlangten Gegenstände zur weiteren Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ggü dem Bauherrn benötigt (KG NJW-RR 03, 1528 [KG Berlin 03.07.2003 - 4 W 98/03]). Der planende Architekt ist im Hinblick auf die erstellten Baupläne vorleistungspflichtig und kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch offenstehender Honorarrechnungen berufen. Der Bauherr kann deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung bei einem vorzeitig gekündigten Vertragsverhältnis von dem Architekten die Herausgabe der Planungsunterlagen verlangen (Hamm BauR 00, 295). Der gekündigte Auftragnehmer hat keinen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bauarbeiten solange nicht weiterführt bis der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen aufgemessen hat (Ddorf MDR 01, 1288 [OLG Düsseldorf 05.06.2001 - 22 W 29/01]). Nach § 650d BGB muss bei einstweiligen Verfügungen in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b BGB oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB der Verfügungsgrund nach Beginn der Bauausführung nicht glaubhaft gemacht werden. Unabhängig vom konkreten Streitwert des Verfügungsverfahren ist für das Verfahren gemäß § 72a, § 119a GVG die Baukammer des Landgerichts als spezialisierter Spruchkörper zuständig (Klose MDR 17, 793, 794).

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