Rn 2

Bereits in dem Arrestbefehl ist die Art der Freiheitsbeschränkung – Haft, Reiseverbot ins Ausland mit Beschlagnahme des Passes, Hausarrest oder Meldepflicht – anzugeben. Bei Verhängung des Hausarrestes kann auch die Beschlagnahme des Personalausweises ausgesprochen werden (Musielak/Voit/Huber Rz 1; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 2; aA Zö/Vollkommer Rz 1). Soweit die Einzelmaßnahme im Arrestbefehl noch nicht konkretisiert ist, muss dies durch einen gesonderten Beschl im Vollziehungsverfahren erfolgen (Musielak/Voit/Huber Rz 1). Bei Ausführung der Maßnahmen hat der Gerichtsvollzieher die von dem Gericht getroffene Anordnung genau zu befolgen. Wird Haft angeordnet, so ist Haftbefehl (§ 802g) zu erlassen, in den die Lösungssumme (§ 923) aufzunehmen ist; zur Vollziehung der Haft vgl §§ 802h, 804j. Durch Zahlung oder Hinterlegung der Lösungssumme kann der Schuldner die Haftanordnungen abwenden (Musielak/Voit/Huber Rz 2; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3–4; Zö/Vollkommer Rz 1).

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