Gesetzestext

 

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.

(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.

(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.

(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.

(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.

(6) 1Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. 2Im Übrigen gelten der § 867 Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sind nach § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung. Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten werden sie iRd Arrestvollziehung als bewegliche Sachen behandelt. Die Bestimmung enthält die hierfür notwendigen abweichenden Regelungen.

B. Arrestvollziehung.

 

Rn 2

Sie geschieht durch Pfändung, die entweder im Arrestbeschluss selbst oder gesondert durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG) angeordnet wird. Der Gerichtsvollzieher, der das Schiff oder Schiffsbauwerk pfändet und in Besitz nimmt, hat die zur Bewachung und Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Abs 4. Das Arrestpfandrecht entsteht nach § 804. Die Eintragung der Vormerkung in das Schiffsregister, die das Registergericht auf Ersuchen des Arrestgerichts vornimmt, und eine nach Abs 6 veranlasste Eintragung in das Schiffsregister dient nur zur Berichtigung und zum Schutz des Arrestgläubigers ggü einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Die Arrestvollziehung in inländische Luftfahrzeuge unterliegt nicht § 931. Handelt es sich um ein nicht eingetragenes Fahrzeug, gilt § 930. Bei eingetragenen Fahrzeugen wird durch Eintragung eines Registerpfandrechts (§ 99 II LuftFzRG) gepfändet; ferner hat der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug in Bewachung und Verwahrung zu nehmen (MüKoZPO/Drescher Rz 6). Nach Abs 7 ist die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff unzulässig, wenn es sich auf Reisen befindet und nicht in einem Hafen liegt. Dieses Verbot entspricht der Regelung für nicht eingetragene Seeschiffe (§ 930 Abs 4; Musielak/Voit/Huber Rz 2).

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