Gesetzestext

 

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. 2Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.

(3) 1Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. 2Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk richtet sich nach den Vorschriften der Immobiliarvollstreckung. § 870a regelt die Besonderheiten, die sich für Schiffe ergeben. Die Vorschrift entspricht § 866, wobei es keine Zwangsverwaltung von Schiffen gibt. Die in § 165 ZVG geregelte Anordnung der Bewachung und Verwahrung des Schiffes ist eine Sicherungsmaßnahme für die Zwangsversteigerung, keine Zwangsverwaltung (Zö/Seibel Rz 1). Der Immobiliarvollstreckung unterliegen die Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen sind. Das sind Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die nach §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz (BGBl, 79) die Bundesflagge zu führen haben oder zu führen berechtigt sind. Außerdem Binnenschiffe, die in das Binnenschiffsregister eingetragen sind. Nicht eingetragene Schiffe werden nach den Vorschriften der Mobiliarvollstreckung behandelt. Auch an Schiffen ist die Begründung von Bruchteilseigentum möglich, wobei an den Bruchteilen die Begründung selbständiger Rechte zulässig ist (§ 8 III SchiffRegG). Auch diese Bruchteile unterliegen wie die an Grundstücken selbständig der Zwangsvollstreckung.

B. Beschlagnahme.

 

Rn 2

Auch bei der Immobiliarvollstreckung in ein Schiff erfasst die Vollstreckung die Gegenstände, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt. Erfasst ist das Schiff einschließlich seiner Bestandteile (§ 31 III SchiffsRG). Beim Schiffsbauwerk werden außerdem erfasst das Schwimmdock sowie die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile, sofern sie im Eigentum des Eigentümers des Schiffsbauwerkes sind (MüKoZPO/Eickmann Rz 12). Die Beschlagnahme erstreckt sich ferner auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Gegenstände, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind sowie auf die Versicherungsforderungen. Auch hier werden die Zubehörgegenstände von der Beschlagnahme frei, wenn die Zubehöreigenschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung aufgehoben oder das Zubehör vor der Beschlagnahme veräußert und entfernt wurde. Zum Zubehör gehören zB: Pumpen, Lot, Kompass, Taue, Schiffskarte, Radar und Funkanlagen (Stöber ZversG § 162 Rz 4). Auch Bestandteile werden enthaftet, indem sie getrennt und vor der Beschlagnahme vom Schiff entfernt worden sind.

C. Die Schiffshypothek.

 

Rn 3

Mit wenigen Ausnahmen entspricht die Schiffshypothek hinsichtlich ihrer Entstehung und Wirkung des §§ 866, 867. Bei der Schiffshypothek entstehen keine Eigentümergrundpfandrechte. § 868 kann demnach keine Anwendung finden. Im Fall der Aufhebung des Urteils erlischt die Hypothek. Bis zur Löschung im Schiffsregister kann der Schiffseigner im Rang und bis zur Höhe der eingetragenen Belastung eine rechtsgeschäftliche Hypothek bestellen (§ 57 III SchiffRegG). Wie bei der Zwangssicherungshypothek an Grundstücken lebt auch die Schiffshypothek nicht wieder auf, wenn die den Titel aufhebende, die Vollstreckung einstellende oder sonstige Entscheidung nach § 868 ihrerseits aufgehoben wird. Das gilt auch dann, wenn die Löschung im Register noch nicht vollzogen wurde (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 3).

Gegen die Eintragung der Zwangsschiffshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 75 SchRegO gegeben (BayObLG JurBüro 91, 1565).

D. Die Zwangsversteigerung von Schiffen.

 

Rn 4

Bei der Zwangsversteigerung von Schiffen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet (§ 163 ZVG). In den Landesgesetzen kann eine Zuständigkeitszuweisung an ein Amtsgericht erfolgen, die meisten Bundesländer haben von der Ermächtigung Gebrauch gemacht (Nachweise bei Stöber ZversG § 163). Die Ausgestaltung des Verfahrens ist geregelt in den §§ 162 ff ZVG.

E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht.

 

Rn 5

¼ der vollen Gebühr für die Eintragung und Löschung der Zwangshypothek (§§ 84 III, 62, 63 I KostO).

II. RA.

 

Rn 6

Der Antrag auf Eintragung der Schiffshypothek ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 RVG, VV 3309 0,3 Gebühr).

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