I. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Für die Anordnung der Fristsetzung ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Hat das Beschwerde- bzw das Berufungsgericht den Arrest erlassen, so ist gleichwohl hinsichtlich der Anordnung der Fristsetzung das erstinstanzliche Gericht zuständig (Schuschke/Walker/Walker Rz 29; Zö/Vollkommer Rz 6). Funktionell zuständig für die Anordnung der Fristsetzung ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 14 RPflG). Anwaltszwang besteht daher nicht (§ 13 RPflG). Ausnahmsweise kann der Richter entscheiden, wenn der Schuldner den Antrag bereits anlässlich einer Anhörung zum Arrestgesuch gestellt hat (§§ 6, 8 RPflG).

II. Unzulässigkeit des Antrags.

 

Rn 4

Er ist unzulässig, wenn der Arrest rechtskräftig aufgehoben, die Hauptsacheklage bereits erhoben oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies trifft zu, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem Arrest unter Herausgabe des Titels an den Schuldner verzichtet hat oder wenn es offensichtlich ist, dass der Arrestbefehl nicht mehr besteht, wie etwa in den Fällen übereinstimmender Erledigungserklärung. Für den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ferner, wenn der zu sichernde Anspruch infolge von Erfüllung durch den Schuldner erloschen ist; richtiger Rechtsbehelf des Schuldners in einem solchen Falle ist der Widerspruch (§ 924) oder der Antrag auf Aufhebung der Arrestanordnung wegen veränderter Umstände (§ 927, KGR 08, 882).

III. Entscheidung.

 

Rn 5

Über den Antrag wird nach Anhörung des Gläubigers ohne mündliche Verhandlung durch Beschl entschieden. Eine Fristsetzung von zwei bis vier Wochen ist regelmäßig ausreichend. Die Frist kann verlängert werden (§ 224 II).

IV. Antragsverzicht.

 

Rn 6

Ein Verzicht auf das Antragrecht aus § 926 I ist möglich; insb bei einer Abschlusserklärung (§ 927 Rn 9) ist dies stets der Fall (BGH NJW 81, 1955 [BGH 05.12.1980 - I ZR 179/78]; Teplitzky/Bacher Kap 43 Rz 5). Ein Kostenwiderspruch (§ 924 Rn 2) kann so auszulegen sein, dass damit nicht nur auf den Widerspruch in der Sache, sondern auch auf das Antragsrecht nach Abs 1 verzichtet wird (Stuttg WRP 80, 102; MüKoZPO/Drescher Rz 8; Schuschke/Walker/Walker Rz 8).

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