Rn 2

Das Ziel des Widerspruchs kann auf Aufhebung oder (tw) Abänderung des Arrestbefehls oder der Lösungssumme gerichtet sein. Die Rechtspraxis hat darüber hinaus die Rechtsfigur des Kostenwiderspruchs entwickelt. Dieser ist ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ausgerichtet (Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 9). Um die erstrebte Vergünstigung des § 93 in Anspruch nehmen zu können, bedarf es der Erklärung, die Entscheidung über den Anordnungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht (BGH NJW-RR 03, 1293 [BGH 22.05.2003 - I ZB 38/02] – Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch; NJW 13, 3104 [BGH 15.08.2013 - I ZB 68/12] Rz 8); ein späterer Übergang zum Vollwiderspruch ist dann unzulässig (Hambg NJW-RR 00, 1238).

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