Rn 2

Soweit jede Partei tw obsiegt und tw unterliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92. Kein Fall dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Klage tw zurückgenommen wird und iÜ Erfolg hat. Zwar dringt auch dann der Kl mit seinem Begehren nur tw durch. Die Klagerücknahme ist aber kein Unterliegen idS, so dass hier eine gemischte Kostenentscheidung nach §§ 91, 269 zu treffen ist. Wird dagegen auf die Klageforderung tw verzichtet und hat sie iÜ Erfolg oder wird die Klageforderung tw anerkannt und iÜ abgewiesen, dann ist § 92 anzuwenden, wobei hinsichtlich des Anerkenntnisses oder des Verzichts die Vorschrift des § 93 zum Tragen kommen kann, so dass eine gemischte Kostenentscheidung zu treffen ist.

Unbeschadet der Regelungen nach § 92 I, II können besondere Kosten vorab einer Partei auferlegt werden:

  • § 94; Mehrkosten bei übergegangenem Anspruch,
  • § 95; Mehrkosten der Säumnis,
  • § 96; Kosten erfolgloser Angriffs- und Verteidigungsmittel,
  • § 344; Mehrkosten der Säumnis nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil,
  • § 700 iVm § 344; Mehrkosten der Säumnis nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid,
  • § 281 III 2; Mehrkosten vor dem unzuständigen Gericht,
  • § 238 IV; Mehrkosten einer Wiedereinsetzung.

Unerheblich ist, in welchem Umfang die Parteien jeweils unterlegen sind. Jedes auch noch so geringfügige Unterliegen reicht aus. Die Kostenentscheidung richtet sich dann immer nach § 92, wobei allerdings die Möglichkeit in Betracht kommt, einer Partei nach § 92 II die Kosten ungeachtet des teilweisen Unterliegens der anderen Partei in voller Höhe aufzuerlegen.

Entgegen einer häufig anzutreffenden Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Forderung, mit der eine Partei unterlegen ist, streitwertmäßig zu berücksichtigen ist. Daher ist ein teilweises Unterliegen auch dann gegeben, wenn die Klage nur hinsichtlich einer Nebenforderung, etwa vorgerichtlicher Kosten oder Zinsen abgewiesen wird. Ein teilweises Unterliegen ist auch dann gegeben, wenn der Kl im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 mit dem Auskunftsantrag durchdringt, der Leistungsantrag aber abgewiesen wird. S zu Einzelfällen Rn 15 ff.

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