Rn 49

Für die Erklärung gilt zunächst das zur übereinstimmenden Erklärung Ausgeführte (Rn 17 ff) mit nachfolgenden Besonderheiten. Da § 91a I für die einseitige Erledigungserklärung nicht gilt, verbleibt es nach den allgemeinen Regeln beim Anwaltszwang (§ 78). Die Erklärung kann nur in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern nicht nach § 128 II, III schriftlich verhandelt wird. Der Feststellungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, sondern ist in der Erledigungserklärung des Kl konkludent enthalten.

 

Rn 50

Eine vor Rechtshängigkeit abgegebene Erledigungserklärung wird erst mit Zustellung der Klage wirksam. Kommt es nicht zu dieser, ist die Erklärung mangels Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses unwirksam (vgl Rn 24). Eine Heilung durch Verzicht scheidet hier von vornherein aus. Die Erklärung wird als Klagerücknahme auszulegen sein (Rixecker ZZP 96, 505, 511f). Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung kann eine einseitige Erledigungserklärung in dieser Instanz ebenfalls nicht mehr erklärt werden (vgl iE Rn 65). Zur Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz vgl Rn 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge