Rn 1

Wird eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet, droht dem Kl Klageabweisung mit der Folge der Kostenlast (§ 91). Um dies zu vermeiden, könnte er zwar die Klage zurücknehmen (§ 269 I) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306). In beiden Fällen verbliebe es – bei Reduzierung der Verfahrensgebühr gem Nr 1211 GKG-KV – jedoch bei seiner grds Kostentragungspflicht (§ 91 bzw § 269 III 2 Hs 1). Dies kann insb dann zu Unbilligkeiten führen, wenn das nachträglich eingetretene Ereignis nicht aus der Sphäre des Kl, sondern des Beklagten stammt, etwa wenn der Bekl die Forderung nach Klageerhebung erfüllt. § 91a ermöglicht dem Gericht eine Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (zur Entstehungsgeschichte vgl Schumann FS Vollkommer 06, 155 ff). Die Vorschrift dient damit in erster Linie der Kostengerechtigkeit. Darüber hinaus dient sie aber auch der Prozessökonomie, da Entscheidungsgrundlage grds der ›bisherige Sach- und Streitstand‹ ist, so dass neues Vorbringen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist und eine Beweisaufnahme idR ausscheidet (s Rn 29).

 

Rn 2

Zu unterscheiden sind übereinstimmend und einseitig erklärte Erledigung vor und nach Rechtshängigkeit sowie umfassende und tw Erledigung. Die Problematik der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist in § 91a nur unvollständig, nämlich lediglich für den Fall übereinstimmender und umfassender Erledigungserklärungen (Rn 17 ff) geregelt, wobei bereits hier vieles umstr ist. Für die Folgen einseitiger (Rn 45 ff) oder nur teilweiser (Rn 41 bzw 63) Erledigungserklärungen haben Rspr und Lehre hieran anknüpfend Voraussetzungen und Rechtsfolgen geregelt, die zT jedoch ebenfalls sehr umstr sind.

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