Rn 5

Durch den Kontopfändungsschutz bleibt die Verfügungsbefugnis des Schuldners im Umfang des pfändungsfrei gestellten Guthabens auf dem Konto bestehen. Guthaben ist die aus dem Kontokorrentsaldo resultierende Forderung des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut. Der Tagessaldo bei Pfändung ist nach § 833a zu bestimmen. Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, bleibt der Schuldner jew bis zum Ende des Kalendermonats über das Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags verfügungsberechtigt. Insoweit werden die Wirkungen des Inhibitoriums aus § 829 I 2 eingeschränkt. Im Umfang und der zeitlichen Dauer des Pfändungsschutzes wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Hinsichtlich des Freibetrags tritt keine Verstrickung ein.

 

Rn 5a

Guthaben ist jeder Zahlungseingang, unabhängig davon, ob das Guthaben aus pfändbaren oder unpfändbaren Gutschriften resultiert (BGH NZI 19, 975 [BGH 26.09.2019 - IX ZB 21/19] Rz 18), ob die Leistung einmalig (LG Bonn VuR 14, 395 [LG Bonn 19.03.2014 - 5 S 236/13]) oder wiederkehrend erfolgt bzw aus welcher Quelle sie stammt (Einheitslösung). Erfasst werden auch Bareinzahlungen (AG Ludwigshafen ZVI 12, 428f). Unerheblich ist, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, etwa Verkäufen bei eBay, oder um sonstige Einkünfte, wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw Einkünfte aus Vermögen, Mietnebenkostenerstattungen, Beihilfezahlungen, öffentlich-rechtlichen Erstattungen, wie Steuererstattungen, Sozialleistungen, Unterhaltsansprüchen oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt (BTDrs 16/7615, 18; BGH NJW 12, 79 Rz 7). Diese Einbeziehung sämtlicher Einkünfte vereinfacht das Verfahren, gewährleistet einen hinreichenden Schutz und hat sich bewährt (Meller-Hannich ZZP 130 [17], 303, 305). Wegen der möglichen Pfändung an der Quelle besteht keine relevante Missbrauchsgefahr (anders St/J/Würdinger § 850k Rz 3). Zahlungen für Dritte – wenig passend wird hier von einer ›Kontoleihe‹ gesprochen – werden dem Schuldner zugerechnet. Es kann grds kein erhöhter Pfändungsfreibetrag bewilligt werden (AG Remscheid JurBüro 16, 381). Sonderfälle bilden Sozialleistungen für Dritte und Kindergeldzahlungen nach § 902. Wird das Pfändungsschutzkonto als Zahlungsdienstekonto für Dritte genutzt, gehen deren mögliche Aussonderungsrechte mit der Vermischung unter (vgl BGH NZI 03, 549). Fehlbuchungen, die der Schuldner zurücküberweist, können aus funktionellen Erwägungen weder dem Guthaben noch den Verfügungen zugerechnet werden. Entspr gilt bei Fehlbuchungen mit anschließender Gutschrift (AG Frankfurt/O ZVI 14, 149). Ob irrtümliche Zahlungen zugunsten Dritter bei einer falsch eingegebenen Bankverbindung erfasst werden (so AG Aschaffenburg ZVI 12, 469), erscheint deswegen zweifelhaft.

 

Rn 6

Die Höhe des Grundfreibetrags ergibt sich zunächst aus der Verweisung aus § 850c I iVm IV. Dies entspricht der bisherigen Stufe 1 des Kontopfändungsschutzes aus der alten Regelung des § 850k I 1, 2 und 4. Geschützt ist damit der bei der Pfändung von Arbeitseinkommen bestehende Grundfreibetrag einschließlich der jährlichen Erhöhung durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Dadurch wird ein Gleichlauf zwischen dem Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag an der Quelle des Arbeitseinkommens und auf dem Pfändungsschutzkonto erreicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 850k I 1. Als neue Regelung ist der Grundfreibetrag aus § 850c I, IV auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufzurunden. Damit entfällt auch die früher bestehende Diskrepanz zwischen dem niedrigeren Grundfreibetrag und dem geringfügig höheren Betrag, ab dem eine Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger auszukehren war (vgl § 850k aF Rn 63 aE). Der Grundfreibetrag darf nur durch gerichtliche Entscheidung nach § 906 herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung, etwa wegen einer ersparten Kaltmiete, ist unzulässig (§ 906 Rn 8b).

 

Rn 7

Der Schuldner darf kalendermonatlich über den Grundfreibetrag verfügen. Der Verfügungszeitraum beginnt mit dem 1. eines jeden Monats und endet mit dem letzten Kalendertag des Monats. Für die Frage, ob die Verfügung rechtzeitig erfolgt ist, ist auf das Wirksamwerden des Zahlungsauftrags abzustellen. Dies ist in § 675n BGB normiert (Einzelheiten bei Rn 13a f). Der Schuldner ist bei der Verfügung über den Grundfreibetrag ungebunden und kann deswegen auch mehrfach in Teilbeträgen über den Grundfreibetrag bis zur Gesamthöhe verfügen.

 

Rn 8

Der Pfändungsschutz bei Umwandlung eines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto ist in S 2 bestimmt. Wenn das Zahlungskonto vor Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, gilt Abs 1 S 1 entspr. Auch in diesem Fall ist also der volle Grundfreibetrag geschützt. Der Pfändungsschutz folgt als gesetzliche Wirkung aus der Umwandlung des Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto. Einer speziellen Anordnung bedarf es dazu nicht. Das Kreditin...

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