Rn 2

Es müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Der Gläubiger hat einen Titel vorzuweisen, der den Schuldner zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet. Als solcher kommt wegen des Wortlautes von Abs 1 S 1 (›verurteilt‹) nur ein Urt in Betracht (str; so auch Musielak/Voit/Lackmann Rz 2); ein Prozessvergleich genügt hingegen nicht (so aber aA, s Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 3; Zö/Seibel Rz 1; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 5). Ausreichend ist bereits ein vorläufig vollstreckbares Urt nach §§ 708 ff (vgl BGH NJW-RR 05, 221 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 181/03]), nicht jedoch eine eV nach §§ 935 ff (aA Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 4). Auf die materiell-rechtliche Richtigkeit dieses Titels kommt es hier nicht an, der Schuldner wird mit derartigen Einwänden nicht gehört (Karlsr FamRZ 15, 1405 Rz 10 f; Stuttg WRP 15, 1263 Rz 13 f; vgl BGH FamRZ 12, 533 Rz 22); eine Ausnahme bildet die Aufhebbarkeit wegen mangelnder Bestimmtheit iSv § 253 II Nr 2 (Stuttg WRP 15, 1263 [OLG Stuttgart 07.04.2015 - 2 W 2/15] Rz 13f).

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