Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hat im Ordnungsmittelverfahren nicht darüber zu befinden, ob der Vollstreckungstitel materiell zurecht erlassen worden ist, noch ob er voraussichtlich in einem Rechtsmittelverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnder Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzuheben sein wird.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 35 O 44/14 KfH)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 22.12.2015 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 11.12.2014 (Az.: 35 O 44/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 5.000 EUR.

 

Gründe

I.A Das LG hat auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gestützt auf die Internetveröffentlichung vom 27.6.2014, die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins "D. T." vom 8.7.2014 (Ast. 3) und das Wirtschaftsmagazin "W.", Heft Nr. 28 vom 7.7.2014 (Ast. 4), in dem angegriffenen Beschluss gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft; Grundlage des Beschlusses ist der Verfügungsbeschluss des LG vom 23.5.2014, der am 4.6.2014 unstreitig durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt und durch landgerichtliches, nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 25.11.2014 bestätigt wurde.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 11.12.2014 Bezug genommen.

Das LG hat ausgeführt:

Die Schuldnerin habe schuldhaft gegen das Verbot in Abschnitt I Ziff. 1 und 4 der einstweiligen Verfügung vom 23.5.2014 verstoßen.

Sie habe in ihrer Internetpräsenz mit Stand 27.6.2014 angegeben, sie entwickle auf der B. H.-Insel E. eine neues Oldtimer-Zentrum, das M. B... und sei Kontaktstelle für Anfragen hinsichtlich der Anmietung von Werkstatt-, Handels-, Laden- oder Büroflächen oder gläsernen Einstellplätzen. In Interviews mit der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins "D. T." vom 8.7.2014 und dem Wirtschaftsmagazin "W." im Heft Nr. 28 vom 7.7.2014 habe der Vorstand der Schuldnerin Äußerungen gemacht, die die angesprochenen Verkehrskreise bei objektiver Wertung ebenfalls dahingehend verstünden, dass die Schuldnerin auf der B. H.-Insel E. ein neues Oldtimer-Zentrum, das M. B..., entwickele bzw. bereits betreibe. Die Schuldnerin habe die diesbezüglichen Behauptungen der Gläubigerin im Ordnungsmittelverfahren nicht bestritten.

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sei die Entwicklung des M.-Standortes "B.-E." im behaupteten Umfang und unter Beteiligung der Antragsgegnerin nicht durch entsprechende Verträge und/oder Abreden mit dem Eigentümer/den Eigentümern der Projektimmobilie und/oder Investoren gesichert.

5.000 EUR seien als Ordnungsgeld angemessen. Es lägen insgesamt drei Verstöße vor. Die Internetpräsenz verstoße in zweifacher Hinsicht gegen die einstweilige Verfügung.

B Gegen diesem Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt:

Der Ordnungsgeldbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil das Verfügungsurteil keinen Bestand haben könne, wie aus der Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten ersichtlich. Der Titel sei zu unbestimmt. Das LG hätte den Vortrag der Verfügungsklägerin zu einem vertraglichen Kündigungsrecht nicht berücksichtigen dürfen. Diese habe sich als Anknüpfungstatsache nur auf ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft bezogen. Diesen Vortrag habe die Vollstreckungsschuldnerin erstinstanzlich bestritten, so dass er nicht zugrunde zu legen und daher von einem Vortrag ins Blaue hinein auszugehen sei. Selbst bei einem Kündigungsrecht könne die Vollstreckungsschuldnerin noch während der Kündigungsfrist durch entsprechende Erklärungen einen Eigentumserwerb bzw. ein Erbbaurecht erzwingen.

Wegen des weiter gehenden Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

C Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 11.12.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Beschwerde vermögen diesen nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidenden Beschluss nicht zu erschüttern.

A Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Gericht neben den vorliegend weder zweifelhaften, noch von der Beschwerde bezweifelten allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vgl. dazu Stöber, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Rz. 14-17 vor § 704, bei juris) nebst der gleichfalls erfolgten vorangegangenen Ordnungsmittelandrohung zu prüfen, ob der Vollstreckun...

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