Rn 3

Zwecks Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts sieht Abs 1 S 2 ein für jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f einsehbares Internetportal vor, in dem zeitnah die Daten der einzelnen Schuldnerverzeichnisse der Länder aufgenommen werden. Das Portal ist seit dem 1.1.13 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar. Auf der Grundlage des Abs 1 S 3 haben die Länder einen Staatsvertrag, der Einzug, Verteilung und weitere Abwicklungsaufgaben regelt, geschlossen (Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs 1 S 2, 882h Abs 1 S 2 und 3 der ZPO und § 6 Abs 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs 1 S 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder).

 

Rn 4

Angesichts unterschiedlicher Auffassungen in Rspr und Schrifttum hat der Gesetzgeber die Reform zum Anlass genommen, nunmehr in Abs 2 S 3 ausdrücklich festzustellen, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist und kein Akt der Gerichtsbarkeit. Das Schuldnerverzeichnis kann daher ohne besondere gesetzliche Regelung von der Geschäftsstelle geführt werden (BTDrs 16/10069, 42). Es dient nicht mehr dem Schutz des Vollstreckungsgläubigers, sondern einzig der Warnung des Wirtschaftsverkehrs vor unsicheren und kreditunwürdigen Schuldnern (Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 1; ThoPu/Seiler Rz 2).

 

Rn 5

Das BMJV wird in § 882h III ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der in Abs 3 genannten Fragen zu erlassen. Resultat ist die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) vom 26.7.12 (BGBl I 12, 1654), die zuletzt durch Art 11 d G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) geändert worden ist. Sie regelt in 14 Paragrafen den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (Abschn 1, § 1), die Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen (Abschn 2, §§ 2–4), die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (Abschn 3, §§ 5–11) und Schlussvorschriften (Abschn 4, §§ 12, 12a, 13).

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