(1) 1Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. 2Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.

 

(2) 1Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. 2Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stelle. 4Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zulässigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder wenn dazu Anlass besteht.

 

(3) 1Die Übermittlung der Daten bei der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. 2Zu protokollieren sind:

 

1.

das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,

 

2.

die abfragende Stelle,

 

3.

der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder Registerzeichen,

 

4.

welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen ist.

 

(5) 1Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden. 2Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 3Gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.

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