Rn 22

Gemäß § 17 GBO begründet der Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt auch den späteren Rang der Eintragung, da die Eintragung in der Reihenfolge des Antragseingang erfolgen muss. Das gilt aber nur dann, wenn alle vorliegenden Anträge verfahrensrechtlich unbedenklich sind, und eine Eintragung auf den Antrag direkt erfolgen kann, oder für einen mangelhaften Eintragungsantrag ein Widerspruch oder eine Vormerkung mit rangwahrender Wirkung nach § 18 II GBO eingetragen werden darf. Ein mangelhafter Antrag, der einen vollstreckungsrechtlichen Mangel aufweist, auf den eine Eintragung nicht direkt erfolgen kann, wahrt den Rang gem § 17 GBO (Eingang bei GBA) nicht. Ein vollstreckungsrechtlich unzulässiger Antrag gilt iSd § 17 GBO als noch nicht gestellt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 8). Eine rangwahrende Zwischenverfügung gem § 18 GBO kann nicht erfolgen, vielmehr muss eine Zwischenverfügung gem § 139 erfolgen (Stöber ZVG Rz 18a mwN). Sowohl das Grundbuchamt als auch das LG als Beschwerdegericht und damit zweite Tatsacheninstanz sind verpflichtet, einen solchen Hinweis gem § 139 zu geben (Jena Beschl v 28.2.02 – 6 WF 787/01). Ist der Antrag bzgl eines Teils der Forderung begründet, bzgl eines anderen Teils dagegen zu beanstanden, muss die Zwangshypothek für den beanstandungsfreien Teil eingetragen werden, um insoweit für den Antragsteller den Rang zu sichern (Hintzen Rpfleger 91, 286). Ausnahmsweise hat auch ein Antrag, der einen vollstreckungsrechtlichen Mangel aufweist, rangwahrende Wirkung, wenn die Beseitigung eines Eintragungshindernisses allein in der Sphäre des Grundbuchamtes liegt. Das kann der Fall sein, wenn lediglich der Verzicht auf eine Sicherungshypothek an einem Teil des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden muss, damit an einem anderen Teil des Grundstücks die Sicherungshypothek eingetragen werden kann (Karlsr Rpfleger 98, 255 [OLG Karlsruhe 28.01.1998 - 11 Wx 29/97]). Liegt ein grundbuchrechtlicher Mangel vor, dann kann darauf mit rangwahrender Zwischenverfügung gem § 18 GBO hingewiesen werden. Liegen aus beiden Bereichen Mängel vor, so richtet sich die Behebbarkeit insgesamt nach § 139. Dann richtet sich die Frage des Ranges ebenso wie bei rein vollstreckungsrechtlichen Mängeln nach dem Eingang der vollständigen Beseitigung des Mangels beim GBA. Sofern die Mängel nicht behoben werden können, erfolgt die Zurückweisung des Antrags ohne Zwischenverfügung (Bsp: Schuldner ist nicht Eigentümer, die Mindestgrenze ist nicht gegeben). Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist gemäß § 18 GBO anfechtbar. Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, oder ein vollstreckungsrechtlicher Mangel gerügt wird, richtet sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt. Es ist unerheblich, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat (München ZfIR 12, 204) oder eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat (München FGPrax 12, 59 [OLG München 09.02.2012 - 34 Wx 36/12]). Betrifft die Zwischenverfügung einen rein vollstreckungsrechtlichen Mangel, dann ist sie gemäß § 58 I FamFG nicht anfechtbar. Nur Endentscheidungen sind anfechtbar.

I. Eintragung trotz vollstreckungsrechtlichem Mangel.

 

Rn 23

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH NJW 01, 3627 [BGH 13.09.2001 - V ZB 15/01]). Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde ist dagegen der Prüfungsumfang beschränkt Das Finanzamt hat zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Insoweit unterliegt dies nicht der Beurteilung des Grundbuchamts (München FGPrax 19, 161 [OLG München 09.04.2019 - 34 Wx 281/17]). Wird trotz vollstreckungsrechtlichem Mangel die Sicherungshypothek eingetragen, so ist sie nach hM nicht nichtig, sondern anfechtbar (München NJW 16, 2815 [OLG München 15.04.2016 - 34 Wx 34/16]; 19, 2134). Sie entsteht bei Heilung des Mangels mit rangwahrender Wirkung. So zB wenn bei Eintragung der Zwangshypothek die Zustellung des Titels noch nicht erfolgt und die Wartefrist des § 750 II noch nicht abgelaufen war, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts beide Voraussetzungen vorliegen (Hamm Rpfleger 97, 393). Anders ist es, wenn ein unheilbarer Mangel besteht und dieser sich bereits aus dem Eintragungsvermerk bzw den Eintragungsunterlagen ergibt. Dann ist die Hypothek nichtig, das Grundbuch unrichtig. Bsp: Fehlender Vollstreckungstitel (vgl BGHZ 121, 98), Betrag unter 750 EUR.

II. Eintragung trotz grundbuchrechtlichem Mangel.

 

Rn 24

Es entsteht keine Hypothek und auch ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch den Gläubiger scheidet aus, da keine Entstehung durch Rechtsgeschäft vorliegt (BGH WM 63, 219). Eine unwirksame Eintragung der gesamten Nebenforderungen auf mehreren Grundstücken soll nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung der Hauptforderung führen (KG Rpfleger 20, 653).

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