Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen des Finanzamtes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.

2. Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde, die Ersuchen iSv § 38 GBO darstellen, ist der Prüfungsumfang beschränkt. Die Bestätigung des Finanzamtes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, unterliegt nicht der Beurteilung des Grundbuchamts im Hinblick auf ihre sachliche Richtigkeit.

3. Nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt, ob die Steuerforderungen gegen den Beteiligten materiell begründet sind und ob die Zwangsvollstreckung verhältnismäßig erscheint.

4. Bei Ersuchen nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt allerdings zu prüfen, ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, insbesondere ob die betreffende Behörde zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art befugt ist, ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind und ob das Ersuchen bezüglich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Normenkette

AO § 249 Abs. 1, § 322 Abs. 3; GBO §§ 22, 38, 53 Abs. 1, § 71

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 20. Juni 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Aichach von ... Bl. ... in Abt. ... lfd. Nr. X vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 27.538,50 EUR wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.538,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Am 20.6.2017 hat das Grundbuchamt gemäß Ersuchen des Finanzamts eine Zwangssicherungshypothek zu 27.538,50 EUR für den Freistaat Bayern eingetragen. Das Ersuchen trug den Siegelstempel (Nr. ...) des Finanzamts und eine Unterschrift. Die Behörde versicherte darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des Freistaats Bayern vorlägen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). Als Schuldgrund war eine Erbschafts-/Schenkungssteuer, fällig am 12.10.2006 angegeben.

In einem mit Beschwerde/Einspruch bezeichneten Schreiben vom 25.6.2017 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt beantragt, ihm Aufschub zu gewähren, wie es ihm bei einem Telefonat in Aussicht gestellt worden sei, damit er sich um die Sache kümmern könne. Zudem sei der Betrag nicht gerechtfertigt, da das vererbte Haus einen geringeren Wert habe und die hinterlassenen Schulden abzuziehen seien.

Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Beschwerde gegen die eingetragene Zwangssicherungshypothek behandelt und dieser nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Grundbuchamt legt das Schreiben des Beteiligten vom 25.6.2017 zutreffend als Beschwerde aus.

Eine Beschwerde liegt nur dann vor, wenn aus einem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich wird (BayObLGZ 1999, 330/334), wobei der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" oder "Rechtsmittel" dabei nicht wesentlich ist (BGH NJW 1987, 1204).

Vorliegend spricht gegen die Auslegung des Schreibens als Rechtsmittel zwar, dass der Beteiligte um einen Aufschub bis Juli 2017 bittet, um sich zu kümmern. Andererseits wendet er sich jedoch auch explizit gegen die Höhe des Steuerbescheids und damit die Höhe der eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Zudem war ihm mit Anschreiben des Grundbuchamts vom 3.7.2017 mitgeteilt, dass Einwendungen gegen die von der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigenden Voraussetzungen der Vollstreckung nicht der Beurteilung des Grundbuchamts unterliegen und im Beschwerdeverfahren der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste. Da eine Reaktion auf die Anregung, den Antrag zurückzunehmen, nicht erfolgte, hat das Grundbuchamt das Schreiben als beschränkte Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen. Im Weiteren hat der Senat dem Beteiligten den Eingang der Akten beim Beschwerdegericht mitgeteilt. Dagegen hat er sich nicht gewandt, was dafür spricht, dass er tatsächlich eine Überprüfung der Entscheidung durch die höhere Instanz erstrebt.

2. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt ist die Grundbuchbeschwerde mit dem Ziel statthaft, die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 GBO anzuordnen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Zutreffend hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Löschung der Zwangssicherungshypothek verneint (vgl. §§ 22, 27 GBO).

aa) Eine löschungsfähige Quittung oder eine Löschungsbewilligung des Gläubigers hat der Beteiligte nicht vorgelegt.

bb) Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Zwangssicherungs...

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