Gesetzestext

 

(1) 1Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, § 1415 BGB, ist der Anteil des Ehegatten, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auch der Anteil des Abkömmlings, am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen der freien Verfügung entzogen, §§ 1419 I, 1487 I BGB. Das daher bereits aus § 851 resultierende Pfändungsverbot wird durch § 860 konkretisiert.

B. Regelung bei bestehender Gütergemeinschaft (Abs 1).

 

Rn 2

Ausgeschlossen ist die Pfändung des Anteils eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen. Während der bestehenden Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist eine aufschiebend bedingte Pfändung des Anteils unzulässig (München NJW-RR 13, 527 [OLG München 03.01.2013 - 34 Wx 481/12]), wie aus der Formulierung von Abs 2 folgt. Auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist während einer bestehenden Gütergemeinschaft unpfändbar (LG Frankenthal Rpfleger 1981, 241; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Lorenz § 860 Rz 4; nach BGH WM 66, 711, ist der Anspruch auf das Guthaben aber abtretbar). Die Pfändung erfasst nicht das höchstpersönliche Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen zu können (Musielak/Voit/Flockenhaus § 860 Rz 2). Die Gläubiger des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners können aber nach den §§ 740, 745 in das Gesamtgut vollstrecken.

C. Regelung bei beendeter Gütergemeinschaft (Abs 2).

 

Rn 3

Auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod, Vertrag, Aufhebungsurteil gem den §§ 1447 ff BGB oder Eheauflösung ist der Anteil weiterhin unveräußerlich. Allerdings können die Ehegatten, ihre Abkömmlinge oder Erben die Auseinandersetzung herbeiführen, §§ 1471 ff, 1494 BGB. Der Anteil am Gesamtgut ist deswegen nach Abs 2 pfändbar. Die Pfändung erfolgt nach den §§ 857, 829. Der Pfändungsbeschluss ist den übrigen Mitgliedern der noch nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft als Drittschuldnern zuzustellen. Die wirksame Pfändung berechtigt den Gläubiger, die Auseinandersetzung zu verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz E.221). Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch ist zulässig. Der gepfändete Anteil ist zur Einziehung zu überweisen (Gottwald/Mock § 860 Rz 3).

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