Rn 2

Ausgeschlossen ist die Pfändung des Anteils eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen. Während der bestehenden Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist eine aufschiebend bedingte Pfändung des Anteils unzulässig (München NJW-RR 13, 527 [OLG München 03.01.2013 - 34 Wx 481/12]), wie aus der Formulierung von Abs 2 folgt. Auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist während einer bestehenden Gütergemeinschaft unpfändbar (LG Frankenthal Rpfleger 1981, 241; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Lorenz § 860 Rz 4; nach BGH WM 66, 711, ist der Anspruch auf das Guthaben aber abtretbar). Die Pfändung erfasst nicht das höchstpersönliche Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen zu können (Musielak/Voit/Flockenhaus § 860 Rz 2). Die Gläubiger des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners können aber nach den §§ 740, 745 in das Gesamtgut vollstrecken.

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