Rn 4

Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt dessen Mandat (§§ 673, 675 BGB) und als Folge davon auch die Vollmacht (§ 168 S 1 BGB). Wurde für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, so wird das Fortbestehen der Vollmacht fingiert, denn dieser gilt als bevollmächtigt, sofern die Partei nicht in anderer Weise für die Wahrnehmung ihrer Rechte gesorgt hat (§ 55 II 4 BRAO; vgl zur Stellung des Abwicklers BayObLG NJW 04, 3722 [BayObLG 16.06.2004 - 2 Z BR 253/03]). Die Stellung eines zuvor nach § 53 BRAO bestellten Vertreters endet mit dem Tod des Anwalts, es tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 244 I, 246 I ein (BGH NJW-RR 18, 567 Rz 10). Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsanwalt nach § 78 IV selbst vertreten hat, weil der von seinem Recht aus § 78 IV Gebrauch machende Rechtsanwalt sich nicht aufgrund eines selbst erteilten Auftrags vertritt noch sich eine Prozessvollmacht erteilt hat, die für die Anwendung von § 246 I notwendige Personenverschiedenheit mithin fehlt (BGH NJW-RR 18, 567 Rz 7); der Rechtsstreit ist nach § 239 I unterbrochen (BGH NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 7, 10).

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