Rn 2

Mit dem endgültigen Ende des Rechtsstreits, für den die Prozessvollmacht erteilt wurde, erlischt diese wegen Zweckerreichung, so dass im Parteiprozess die nur für einzelne Prozesshandlungen erteilte Vollmacht mit deren Vornahme und Erfüllung der Aufgabe endet (Ddorf NJW 12, 1892, 1893 [OLG Düsseldorf 31.01.2012 - I-24 U 216/10]; Zö/Althammer § 86 Rz 7; Anders/Gehle/Weber ZPO § 86 Rz 4). Die Vollmacht erlischt mit der Klagerücknahme (St/J/Jacoby § 86 Rz 7; Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 3), wenn auch das Kostenfestsetzungsverfahren endgültig abgeschlossen wurde, nicht aber zwingend bei einem rechtskräftigen Sachurteil, weil die Prozessvollmacht nach § 81 auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren gilt. Die Klageabweisung als unzulässig bringt die Vollmacht ebenso wenig zum Erlöschen (Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 3) wie die Beendigung einer Instanz (BGH NJW-RR 91, 1214 [BGH 05.06.1991 - VIII ZR 129/90]), denn die Prozessvollmacht umfasst auch die Befugnis, einen Bevollmächtigten für die nächste Instanz zu bestellen (Zö/Althammer § 86 Rz 11; § 81 Rn 3). Auch mit der Annahme des Auftrags durch den Rechtsmittelanwalt und dessen Bestellung endet die Prozessvollmacht noch nicht (St/J/Jacoby § 86 Rz 9 f; Zö/Althammer § 86 Rz 1). Wegen des weiten Umfangs der Prozessvollmacht (§ 81) führt allein der rrkr Abschluss des Verfahrens nicht zum Erlöschen, auch der zeitliche Abstand zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Einleitung eines nach § 81 von der Prozessvollmacht umfassten Verfahrens ist unerheblich. Die für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Vollmacht erlischt nicht mit dem Bewilligungsbeschluss, sie gilt auch für das Verfahren nach §§ 120 IV, 124 (BGH Beschl v 8.12.10 – XII ZB 39/09 Rz 29), im Insolvenzeröffnungsverfahren erteilte erlischt nicht mit dem Eröffnungsbeschluss (BGH ZIP 11, 1014).

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