Rn 3

Die Prozessvollmacht bezieht sich auf den Rechtsstreit und damit auf ein konkretes Streitverhältnis zwischen bestimmten Parteien. Dieses Prozessrechtsverhältnis ist der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Prozessvollmacht. Sie ist weder auf ein bestimmtes Gericht noch auf eine bestimmte Instanz beschränkt, umfasst vielmehr alle Rechtszüge einschl der zugehörigen Kostenfestsetzungsverfahren und gilt auch nach Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte dort nicht zugelassen sein sollte. Kraft seiner Vollmacht darf er dann einen Bevollmächtigten bestellen, der in einem solchen Fall Vertreter der Partei wird (BGH NJW-RR 03, 51, 52 [BGH 09.07.2002 - X ZR 70/00]; NJW 06, 2334, 2335). Sie besteht auch nach Klageänderung oder Erweiterung oder nach dem Beitritt eines Streithelfers fort. Selbst eine Parteiänderung auf Seiten des Gegners beeinflusst die Vollmacht nicht (St/J/Jacoby § 81 Rz 6, 19; MüKoZPO/Toussaint § 81 Rz 4). Die vom Nebenintervenienten des Beklagten erteilte Prozessvollmacht umfasst auch dessen Vertretung als Bekl (BGH NJW 72, 52). Nur wenn eine Klage gegen eine andere als in der Vollmacht bezeichnete Partei erhoben oder erweitert werden soll oder wenn eine andere Person an die Stelle des Vollmachtgebers tritt, bedarf es einer neuen Vollmacht (St/J/Jacoby § 81 Rz 4). Sie ermächtigt auch zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für den Berufungsrechtszug (BGH NJW-RR 94, 542 [BGH 18.01.1994 - XI ZR 95/93]) bzw allgemein für höhere Instanzen (BGH Beschl v 27.7.17 – V ZR 67/17). Bei der Wiederaufnahme ist zu beachten, dass es einer neuen Beauftragung bedarf, weil das Mandatsverhältnis mit Abschluss des Prozesses idR endet (BGH NJW 60, 818; Musielak/Voit/Weth § 81 Rz 2; § 86 Rn 3). Diese Grundsätze gelten auch für die schon vor der Einleitung eines Prozesses erteilte Prozessvollmacht, wenn Gegenstand des Auftrags die bestmögliche Durchsetzung der Rechte war (BGH NJW-RR 06, 279, 280 [BGH 23.06.2005 - IX ZR 197/01]).

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