Rn 31

Die Pfändung erfolgt allein auf Antrag des Gläubigers, der beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Der Gläubiger muss den Anspruch aus einem Altersvorsorgevertrag schlüssig darlegen. Der Pfändungsschutz ist vAw zu gewähren. Beantragt er die Pfändung ohne die für Arbeitseinkommen geltenden Beschränkungen, muss er darlegen, dass die in Abs 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Zö/Herget § 851c Rz 4). Wegen der Verweisung auch auf § 850c III 2 ist ein Blankettbeschluss zulässig.

 

Rn 32

Die Stellung des Drittschuldners ist durch die aus der Lohnpfändung resultierenden Grundsätze geprägt, woraus sich für ihn erhebliche Lasten ergeben. Bei der Drittschuldnererklärung nach § 840 dürfen sich Versicherungen, Banken und Sparkassen nicht auf ihre Geheimhaltungspflicht berufen (vgl München WM 74, 957, 959). Der Drittschuldner muss den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung nennen. Da der Drittschuldner das Nettoeinkommen entspr § 850e Nr 1 zu berechnen hat, muss er die Sozialversicherungsbeiträge und bei einer nachgelagerten Besteuerung die Steuerklasse sowie schließlich auch die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigen (§ 840 Rn 12).

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