Rn 12

Der Drittschuldner muss zunächst erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zu zahlen bereit sei. Nicht zu erklären ist, ob die Forderung begründet ist (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 12). Weder eine bejahende noch eine verneinende Antwort muss der Drittschuldner begründen (München NJW 75, 174, 175). Der Drittschuldner muss den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung nennen. Auf die Erfüllung oder die Verstrickung der Forderung durch ein Pfändungspfandrecht muss er hinweisen (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999f [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Bei einer Lohnpfändung sind die Steuerklasse, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und der gem den §§ 850 ff bereinigte Betrag anzugeben (ThoPu/Seiler § 840 Rz 5; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 11; MüKoZPO/Smid § 840 Rz 13). Der Drittschuldner muss aber nicht angeben, wann die Forderung fällig wird, ebenso wenig hat er Einwendungen und Gestaltungsrechte, wie Anfechtbarkeit, Aufrechnungslage (BGH DGVZ 13, 76) oder Rücktritt, anzuführen (München NJW 75, 174, 175 [OLG München 27.06.1974 - 24 U 756/74]; aA Foerste NJW 99, 904). Ist er aber aufgrund einer zulässigen und möglichen Aufrechnung nicht zur Leistung bereit, muss er dies erklären.

 

Rn 13

Daneben muss der Drittschuldner regelmäßig nach § 840 keine Belege vorlegen und auch nicht die Richtigkeit seiner Angaben nachweisen. § 260 BGB ist unanwendbar (BGHZ 86, 23, 26). Banken müssen keine Kontoauszüge erstellen (Köln ZIP 81, 964. 965), doch kann der als Nebenrecht mitgepfändete Auskunftsanspruch die Angabe umfassen, wann und inwieweit ein positiver Saldo bestand (LG Dresden JurBüro 09, 663, 664). Von einem Arbeitgeber als Drittschuldner ist die Lohnabrechnung als mitgepfändetes Nebenrecht vorzulegen (BGH NJW 13, 539 Rz 8 f; § 829 Rn 77). Eine Vorlagepflicht für Urkunden und Belege folgt ggf aus materiellem Recht (Rn 4) und für den Schuldner aus § 836 III (§ 836 Rn 26 ff).

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