Rn 3

Obwohl § 850g eine prinzipielle Aufgabenstellung beizumessen ist, besitzt die Norm nur eine geringe Bedeutung, denn ihre Reichweite ist in mehrfacher Hinsicht limitiert. Unnötig ist die Regelung bei einem Blankettbeschluss, in dessen Rahmen der Drittschuldner von sich aus veränderte Verhältnisse insb durch steigendes oder sinkendes Einkommen des Schuldners berücksichtigen muss (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850g Rz 2). Wird dennoch eine gerichtliche Entscheidung begehrt, handelt es sich regelmäßig um einen zulässigen klarstellenden Beschl (vgl BGH NZI 08, 384, 386 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06]). Die Verantwortung des Drittschuldners erstreckt sich ebenso darauf, eine veränderte Einkommenshöhe und neue Tabellensätze, wie die für die Bemessung des Nettoeinkommens und der Freibeträge maßgebenden Umstände, zu berücksichtigen. Vorrangig sind außerdem Erstanträge nach den §§ 850b II, 850c IV, 850d, 850e Nr 2, 2a, 3, 850f, 850i, 850k.

 

Rn 4

Grds anwendbar ist § 850g, falls das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag oder einzelne Voraussetzungen für dessen Bestimmung konkret festgelegt hat. Zu denken ist zunächst an die Fälle, in denen das Gericht von einem Blankettbeschluss abgesehen und den unpfändbaren Betrag bestimmt hat. Ein Änderungsverfahren kommt auch in Betracht, wenn das Vollstreckungsgericht durch einen klarstellenden Beschl (vgl § 850c Rn 26) über Einzelfragen der Pfändung entschieden hat. Im Mittelpunkt stehen freilich die Konstellationen, in denen das Gericht auf Antrag über Einzelfragen des Vollstreckungszugriffs entschieden hat. Erfasst werden außerdem Änderungsbegehren zu Beschlüssen, die nach den §§ 850b II, 850c IV, 850d, 850e Nr 2, 2a, 3, 850f, 850i, 850k IV, V ergangen sind. Insoweit ist der Drittschuldner gehindert, veränderte Umstände zu beachten.

 

Rn 5

In seinem Anwendungsbereich steht § 850g in einer doppelten Konkurrenz. Soweit in dem Vollstreckungsverfahren ein Rechtsbehelf zulässig ist, sei es als befristete sofortige Beschwerde nach den §§ 793, 567 ff, bzw § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, sei es als nicht befristete Erinnerung gem § 766, ist das Rechtsbehelfsverfahren vorrangig. Kann der Schuldner bei einer Pfändung nach den §§ 850c, 850d, 850f II, 850i, 850k eine Heraufsetzung der unpfändbaren Beträge gem § 850f I verlangen, verdrängt auch diese Regelung als Spezialgesetz § 850g.

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