Rn 3

In mehreren Schritten muss der Drittschuldner das Nettoeinkommen des Schuldners ermitteln. Auszugehen ist vom Gesamtbruttoeinkommen. Erfasst werden alle von einem ArbG in Geld gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile. Von diesem Gesamtbrutto aus ist zunächst das bereinigte Bruttoeinkommen festzustellen, wofür zwei Berechnungsmodalitäten bestehen. Bei einer nicht privilegierten Forderungspfändung hat der Drittschuldner vom Bruttoeinkommen des Schuldners die nach § 850a unpfändbaren Beträge abzuziehen, § 850e Nr 1 S 1 Hs 1. Erfolgt die bevorrechtigte Zwangsvollstreckung eines Unterhaltsberechtigten, dürfen nur die verringerten unpfändbaren Beträge nach § 850d I 2 Hs 2 abgezogen werden (MüKoZPO/Smid § 850e Rz 2). Zu den darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vgl Rn 5 ff.

 

Rn 4

Soweit das Vollstreckungsgericht keine Billigkeitsentscheidung nach § 850b II zugunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffen hat, müssen die bedingt pfändbaren Bezüge gem § 850b I aus dem Bruttoeinkommen herausgerechnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge