Rn 28

Der notwendige Unterhalt ist für den nicht erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 28 ff SGB XII zu berechnen. Insb die höchstrichterliche Rspr wendet diese Regeln auch auf den erwerbstätigen Schuldner an (etwa BGH ZInsO 18, 2015 Rz 9; 20, 357; vgl Rn 18). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nach § 17 I 2 SGB XII nicht pfändbar. Anzusetzen ist zunächst der Regelsatz nach § 28 SGB XII von derzeit EUR 502,–. In diese Regelleistung darf als Element des untersten Netzes der sozialen Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden. Der Empfänger ist frei, den als Teil des Existenzminimums festgestellten Betrag zur Deckung seiner Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden (BGH WM 11, 76 Rz 13, 19; ZInsO 18, 2015 Rz 14). Auch der darin enthaltene Ansparanteil darf nicht dem Pfändungszugriff ausgesetzt sein (BGH WM 11, 76 Rz 17). Hinzu kommen die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 29 SGB XII (vgl Rn 22 f). Anzusetzen sind auch die Aufwendungen für Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, etwa bei älteren oder behinderten Menschen, Schwangeren, bei der Versorgung von Kindern und soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird. Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird gem § 30 V SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Anzuerkennen sind außerdem die Versicherungs- und Vorsorgeaufwendungen nach den §§ 32 f SGB XII. Zu berücksichtigen sind außerdem die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII für Erstausstattung der Wohnung bzw für Kleidung. Diese Kosten können regelmäßig mit 30 % des Regelsatzes pauschaliert werden (10 % Hamm JurBüro 84, 1900, 1901; 20 % Köln JurBüro 96, 493, 494; 30 % Köln NJW-RR 93, 1156; LG Stuttgart Rpfleger 90, 173; regelmäßig 50 % Frankf Rpfleger 01, 38, 39 [OLG Schleswig 27.09.2000 - 2 W 148/00]). Zusätzlich sind gem § 82 III SGB XII 30 % des Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, jedoch max 50 % des Eckregelsatzes zu berücksichtigen. Bei diesen Positionen kann die besondere Situation des Einzelfalls berücksichtigt werden. Soweit der Bedarf nicht von den tatsächlichen Aufwendungen abhängt, ist eine Herabsetzung wegen besonderer Sparsamkeit des Schuldners ausgeschlossen, weil dem Schuldner die Verwendungsentscheidung überlassen bleibt (HK-ZV/Meller-Hannich § 850d Rz 20). Unpfändbare Beträge, wie eine nach § 850a Nr 3 unpfändbare Zulage, sind bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages des Schuldners als Abzugsposten zu berücksichtigen.

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