Gesetzestext

 

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) 1Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. 2Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. 3Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 848 stellt für zwei Fallgruppen bei der Herausgabe von unbeweglichen Sachen Sonderregeln auf. In einer praktisch wenig bedeutsamen Gestaltung regelt Abs 1 die Pfändung des Herausgabeanspruchs. Ziel ist die Besitzsicherung. Ihr kommt schon deswegen kein großes Gewicht zu, weil die Immobiliarvollstreckung keinen Besitz des Gläubigers erfordert (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 848 Rz 1). Den wichtigeren Fall regelt Abs 2 mit der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache. Wie in den anderen Fällen der §§ 846 ff schützt die Vorschrift den Gläubiger vor einem Schuldner, der den Eigentumserwerb blockieren will, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Bei den Gestaltungen aus Abs 1 und 2 handelt es sich um keine Fälle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Die Verwertung durch Zwangsvollstreckung in die Sache selbst erfolgt dagegen gem Abs 3 nach den Vorschriften über die Immobiliarvollstreckung.

B. Pfändung des Herausgabe- oder Übereignungsanspruchs.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch muss auf eine unbewegliche Sache gerichtet sein. Erfasst werden Grundstücke, Grundstücksanteile, Zubehör, Wohnungseigentum oder Erbbaurechte, vgl §§ 864 I, 865. Ein Arrestbefehl genügt als Vollstreckungstitel. Auch eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist genügend (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 1).

II. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Da in ein Vermögensrecht des Schuldners und nicht in das Grundstück vollstreckt wird, ist die in § 866 III bestimmte Mindesthöhe von EUR 750,– unbeachtlich.

 

Rn 4

Der Pfändungsbeschluss muss die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Eigentumsübertragung der unbeweglichen Sache aussprechen. Da die Pfändung nach § 829 erfolgt, muss der Pfändungsbeschluss die allg Wirksamkeitsanforderungen erfüllen. Der Beschl ist durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, dem Drittschuldner zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Der Beschl wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Im Pfändungsbeschluss sind die gepfändeten Forderungen und deren Rechtsgrund so genau zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen (§ 829 Rn 46 ff). Das Grundstück ist eindeutig zu bezeichnen, vgl § 28 GBO.

 

Rn 5

Zugleich ist dem Drittschuldner zu verbieten, den Gegenstand an den Schuldner herauszugeben oder zu leisten (Arrestatorium). Drittschuldner ist derjenige, der den Herausgabe- oder Leistungsanspruch zu erfüllen hat. Dem Schuldner ist zu gebieten, sich jeder Verfügung über den Anspruch zu enthalten, insb den Gegenstand nicht in Erfüllung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs anzunehmen (Inhibitorium).

 

Rn 6

Der Pfändungsbeschluss muss eine Herausgabeanordnung enthalten. Es ist also anzuordnen, die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben. Diese Anordnung hat das Vollstreckungsgericht sowohl bei der Entscheidung nach Abs 1 als auch der nach Abs 2 zu treffen. Da die Anordnung für den Pfändungsbeschluss nicht wesentlich ist, kann sie durch gesonderten und dann zuzustellenden Beschl ergehen (St/J/Würdinger § 848 Rz 2). Ist das Vollstreckungsgericht zugleich das Gericht der belegenen Sache, kann der Sequester bei der Pfändung bestellt werden.

 

Rn 7

Der Gläubiger kann für die Sequesterbestellung Vorschläge unterbreiten, doch ist der zur Entscheidung berufene Rechtspfleger des Gerichts der belegenen Sache nicht daran gebunden (anders Gottwald/Mock § 848 Rz 2). Übertragen werden kann die Aufgabe natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anders/Gehle/Nober ZPO § 848 Rz 4). Sind mehrere Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken betroffen, ist für jeden Bezirk ein Sequester zu bestellen (MüKoZPO/Smid § 848 Rz 5). Von der Bestellung eines Gerichtsvollziehers sollte abgesehen werden, weil bei dieser Vollstreckung weder ihr besonderer Informations- noch Organisationsvorsprung besteht. Der gerichtlich bestellte Sequeste...

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