Rn 46

Die Grundsätze über die Bestimmtheit der Forderung gelten gleichermaßen für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829, die Vorpfändung nach § 845 und den Pfändungsbeschluss nach § 720a (BGH NZI 17, 623 Rz 7). Der Beschl muss die zu pfändende Forderung bzw den zu pfändenden Anspruch und den Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass iRe verständigen Auslegung der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zweifelsfrei bestimmbar ist (stRspr BGH NJW 75, 980; 85, 1031 f; JurBüro 10, 440, 441; WM 12, 1786; NZI 17, 623 Rz 7; NZI 18, 705 Rz 13). Wird die Forderung nicht hinreichend bestimmt, ist die Pfändung unwirksam und ein Pfändungspfandrecht kann nicht entstehen (RGZ 139, 97, 101). Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH NJW 08, 3147). Auf eine dem Antrag beigefügte Forderungsaufstellung muss insoweit in dem Beschluss verwiesen werden (BGH JurBüro 08, 606). Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn sie keinen Zweifel begründen, welche Forderung gemeint ist (BGH NJW 80, 584 [BGH 22.11.1979 - VII ZR 322/78]; 88, 2543, 2544 [BGH 28.04.1988 - IX ZR 151/87]). Wird die gepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, ist der Pfändungsbeschluss unwirksam (BGH NJW 07, 3132 [BGH 28.03.2007 - VII ZB 25/05] Rz 15). Der Beschl muss zunächst für die unmittelbar Beteiligten, also Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner, hinreichend deutlich sein. Im Interesse des Rechtsverkehrs genügt dies jedoch nicht, weswegen er auch für Dritte, wie weitere Gläubiger des Schuldners, den Pfändungsgegenstand zweifelsfrei bezeichnen muss (BGH NZI 17, 623 [BGH 27.04.2017 - IX ZR 192/15] Rz 7).

 

Rn 47

Eine Auslegung ist zulässig. Der Maßstab ist an § 133 BGB zu orientieren (BGH NZI 17, 623 [BGH 27.04.2017 - IX ZR 192/15] Rz 7), doch ist der Beschl nur begrenzt nach objektiven Gesichtspunkten auslegungsfähig. Es genügt nicht, wenn die zu pfändende Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners, hinreichend genau bezeichnet ist. Auch für andere Personen, als die unmittelbar Beteiligten, muss erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 13). Dafür dürfen nur die offenkundigen und die im Beschl angegebenen Umstände berücksichtigt werden (BGH NJW 88, 2543, 2544; 10, 2137 Rz 11). Zulässig ist die Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens, etwa die fehlerhafte Bezeichnung des Vollstreckungstitels als Mahnbescheid statt Vollstreckungsbescheid (AG Landstuhl JurBüro 20, 215). Umstände außerhalb des eigentlichen Beschl dürfen nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil darin eine unzulässige Ergänzung des unvollständigen und deshalb unwirksamen Pfändungsakts zu sehen ist. Es reicht deshalb nicht, wenn sich der Inhalt des Beschl erst aus den Verfahrensakten oder Urkunden ergibt, die nicht Bestandteil des Beschl sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über einen von ihm selbst erlassenen Titel befindet (BGH NJW 10, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rz 11). Vom Rechtspfleger an den Beschl angeheftete Anlagen stellen aufgrund der körperlichen Verbindung Bestandteile des Beschl dar, die zur Auslegung herangezogen werden können (BGH NJW-RR 08, 1164 [BGH 13.03.2008 - VII ZB 62/07] Rz 7 ff).

 

Rn 48

Der Rechtsgrund, auf dem die Forderung beruht, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, damit sie von anderen unterschieden werden kann (BGHZ 228, 75 Rz 17; BGH NJW-RR 05, 1361, 1362 [BGH 07.04.2005 - IX ZR 258/01]; NZI 17, 623 [BGH 27.04.2017 - IX ZR 192/15] Rz 7; BeckRS 20, 39601 Rz 15). Dies gilt auch bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs (BGH NJW 07, 3132 [BGH 28.03.2007 - VII ZB 25/05] Rz 16; aA Stöber/Rellermeyer Rz G.7). Allerdings dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Pfändungsgläubiger die Verhältnisse des Schuldners idR nur oberflächlich kennt (BGH NJW 88, 2543, 2544 [BGH 28.04.1988 - IX ZR 151/87]). Es reicht aus, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche Forderung gemeint ist (BGHZ 228, 75 Rz 17; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 15). Dafür genügt die Bezeichnung aus neuem Werkvertrag (BGH NJW 80, 584 [BGH 22.11.1979 - VII ZR 322/78]) bzw als Arbeitsleistung gem erteilter Abrechnung (BGH NJW 86, 977, 978 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]) oder als Anspruch aus Auseinandersetzungsguthaben (München 12.3.15, 23 U 1960/14, juris). Ansprüche auf bedingt pfändbare Forderungen müssen bezeichnet werden, damit der Pfändungsbeschluss auch diese erfassen kann (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 20).

 

Rn 49

Sammelbezeichnungen erweisen sich als nichtssagend und zu unbestimmt. Im Interesse eines sicheren Rechtsverkehrs genügen sie regelmäßig nicht, weswegen insb die Angaben aus jedem Rechtsgrund bzw aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen unzureichend sind (BGH NJW 54, 881; NJW-RR 05, 1361, 1362 [BGH...

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