Rz. 2

Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) nach § 829 ZPO. Insoweit kann vollinhaltlich auf das zu § 847 ZPO (Rz. 2 ff.) Ausgeführte verwiesen werden. Eine Vorpfändung ist möglich (§ 845 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner gem. § 829 Abs. 3 ZPO. Eine Überweisung kann nur zur Einziehung nicht an Zahlungs statt zum Nennwert – weil es einen solchen nicht gibt – erfolgen (§ 849 ZPO). Im Hinblick auf § 28 GBO ist eine zweifelsfreie Bezeichnung des Grundstücks erforderlich. Zusätzlich tritt hierzu die Anordnung (auch wenn der Gläubiger dies nicht beantragt), dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden und namentlich zu benennenden Sequester herauszugeben ist (Abs. 1). Dieser nimmt die Funktion eines verwaltenden Treuhänders wahr. Die Anordnung kann nachgeholt werden (LG Berlin, MDR 1977, 59). Sie stellt eine behördliche Anweisung dar, bei deren Verstoß eine Haftung des Drittschuldners entstehen kann (BGH, MDR 1980, 1016 = WM 1980, 870 = DB 1980, 1937 = RIW 1981, 267).

 

Rz. 3

Ist das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 2 ZPO) zugleich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, kann die Sequesterbestellung im Pfändungsbeschuss erfolgen. Andernfalls muss der Gläubiger mit seinem Bestellungsantrag die Herausgabeanordnung und den Erlass, nicht die Zustellung, des Pfändungsbeschlusses nachweisen (Musielak/Voit/Becker, § 848 Rn. 2; Zöller/Herget, § 846 Rn. 3). Die Übernahme des Amtes als Sequester durch eine juristische oder natürliche Person sollte vorher durch den Gläubiger geklärt werden, da keinerlei Verpflichtung besteht, ein solches Amt zu übernehmen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht an Vorschläge des Gläubigers gebunden. Bei mehrfacher Pfändung gilt § 855 ZPO.

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