Rn 40

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschl. Bei dem Pfändungsbeschluss handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht um einen Vollstreckungstitel. § 727 ist auf ihn nicht entspr anzuwenden (BGH ZInsO 16, 2221). Die Entscheidung ergeht auf Grundlage der Behauptungen des Gläubigers, die als wahr zu unterstellen sind (BGH NJW 04, 2096, 2097), es sei denn, eine Anhörung des Schuldners hat zu beachtlichen Zweifeln an den tatsächlichen Grundlagen oder den Wertungsumständen geführt. Obwohl es deswegen ieS nicht auf eine Schlüssigkeit ankommen kann, spricht der BGH durchaus von einem schlüssigen Sachvortrag im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH NJW 04, 2096, 2097). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen, wenn die allgemeinen Verfahrens- oder die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn nach dem Vorbringen des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner nicht zusteht oder sie unpfändbar ist (BGH NJW 04, 2096, 2097 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 229/03]). Als rechtsmissbräuchlich wird der Antrag verworfen, wenn er auf eine Ausforschung gerichtet ist (Rn 35).

 

Rn 41

Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungsbeschluss, der gewöhnlich zusammen mit dem Überweisungsbeschluss erlassen wird. Um den Rang zu sichern, ist der Pfändungsbeschluss auch zu erlassen, wenn derzeit keine nach § 850c pfändbaren Ansprüche auf Einkünfte bestehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 50). Entspr gilt in den Verfahren nach den §§ 850d, 850f II, 850h ff.

 

Rn 42

Regelmäßig kann der Beschl formularmäßig erfolgen und ist grds nicht zu begründen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 51; Benner Rpfleger 19, 553). Gründe sind aber insb erforderlich, wenn über eine streitige Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei einer Entscheidung, die auf einer Interessenabwägung beruht (LG Düsseldorf Rpfleger 83, 255; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 829 Rz 38), in den Fällen der §§ 850d, 850f II (Benner Rpfleger 19, 553) und allgemein nach einer Anhörung (ThoPu/Seiler § 829 Rz 19). Eine Begründungspflicht besteht auch für rechtsmittelfähige Beschlüsse. Der Pfändungsbeschluss muss durch den Rechtspfleger unterschrieben sein, sonst ist er unwirksam (BGH NJW 98, 609 [BGH 23.10.1997 - IX ZR 249/96]). Die Unterschrift dient neben der Selbstkontrolle des entscheidenden Organs dazu, nach außen erkennbar zu machen, dass die unterschriebene Fassung den Willen bei der Beschlussfassung zutr wiedergibt. Beigefügte Anlagen müssen nicht unterzeichnet sein, wenn der unterschriebene Beschl ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und diese Anlagen nachgeheftet sind (BGH NJW-RR 08, 1164 [BGH 13.03.2008 - VII ZB 62/07] Rz 12f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge