Rn 2

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen erfüllt sein. Nicht erforderlich ist ein auf die Erkenntnisgewinnung nach § 806a gerichteter besonderer Antrag oder Auftrag des Gläubigers an den GV. Das Interesse des Gläubigers an der Mitteilung gem § 806a ergibt sich bereits daraus, dass die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung führt (BTDrs 11/3621, 51). Dies ist zugleich Voraussetzung für die Mitteilungspflicht und -befugnis des GV. Entscheidend ist die Einschätzung, dass der Verwertungserlös aus den gepfändeten Gegenständen zur Befriedigung nicht ausreicht. § 806a ist zudem nur anwendbar, wenn der GV mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die auf eine Pfändung gerichtet ist, beauftragt war, also mit Vollstreckungsmaßnahmen gem §§ 753, 803, 808, einer Sicherungsvollstreckung gem § 720a oder einer Arrestvollziehung gem § 930 I. Verweigert der Schuldner die Durchsuchung (§ 758a), ist eine Unterrichtung nach § 806a nicht zulässig. Vollstreckungshandlungen nach §§ 883, 892 oder die Verhaftung des Schuldners nach § 802g II (früher: § 909 I) genügen ebenfalls nicht. § 806a eröffnet nicht die Möglichkeit, den GV mit Ermittlungen zu Forderungen des Schuldners zu beauftragen. § 806a berechtigt auch nicht zu einer Befragung des Schuldners oder zu einer Mitteilung amtsbekannter Erkenntnisse, wenn ein Vollstreckungsversuch beim Schuldner wegen bekannter Unpfändbarkeit (vgl § 32 GVGA) nicht zu unternehmen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge