Rn 2

Die ZPO unterscheidet beim Vermögen lediglich zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche (körperliche) Sachen (§ 808 I). Dazu gehören auch Schiffe, die nicht in das Schiffsbauregister eingetragen sind und dort auch nicht eingetragen werden können. In eingetragene oder eintragungsfähige Schiffe findet dagegen die Zwangsvollstreckung nach § 870a statt. Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können solange als bewegliche Sachen gepfändet werden, wie sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt sind (§ 810). Zubehör von Grundstücken (§ 97 BGB) gehört zum Haftungsverband des Grundstücks und kann damit nicht gesondert gepfändet werden (§ 865 II 1). Als bewegliche Sachen sind auch Wertpapiere (§ 821) sowie Wechsel und andere durch Indossament übertragbare Papiere (§ 831) pfändbar. Bewegliches Vermögen sind schließlich auch Geldforderungen (§§ 829 ff), Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von (auch unbeweglichen) Sachen (§§ 846–849) und andere Vermögensrechte (§ 857).

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