Rn 13

Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann erstens die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b I AO ergibt. Zweitens ist durch den Verweis auf § 93b Ia AO auch der Abruf der Adresse des Verfügungsberechtigten und der Daten nach § 154 IIa AO – ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO – möglich. Abrufbar sind demnach die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer. Mithilfe dieser Daten soll zum einen der Gläubiger in die Lage versetzt werden, weitere Vollstreckungsobjekte auszumachen (Hergenröder DGVZ 22, 181, 186), zum anderen soll der Gerichtsvollzieher sicherstellen können, dass es sich bei dem mitgeteilten Verfügungsberechtigten um den Schuldner handelt (BTDrs 19/27636, 26). Bei Ersuchen an das BZSt ist ein bestimmter Verwendungszweck anzugeben, dh die konkrete Vollstreckungsmaßnahme; eine Abfrage ins Blaue hinein ist nicht gestattet (BTDrs 16/10069, 32). Auch diese Abfrage soll die vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Abfrage von Kontenstammdaten entwickelten Vorgaben (BVerfG NJW 07, 2464 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05]) einhalten und damit verfassungsgemäß sein (BTDrs 16/10069, 32). Eine Abfrage, ob der Schuldner ein P-Konto (§ 850k) führt oder ob er sogar missbräuchlich mehrere P-Konten führt, ist nicht möglich (vgl BTDrs 16/13432, 45). Beendete Kontoverbindungen des Schuldners sind nicht mitzuteilen (AG Hamburg DGVZ 14, 20). Informationen über Konten Dritter, für die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind dem Gläubiger ungeschwärzt mitzuteilen, soweit die Daten zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind, auch wenn die Konten selbst der Pfändung nicht unterliegen (BGH NJW-RR 22, 924 [BGH 24.03.2022 - I ZB 55/21]: mitzuteilen sind der Name des Kontoinhabers, ggf dessen Anschrift, Kontonummer, die Bank, bei der das Konto unterhalten wird sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung [mit krit Anm zum Informationsumfang Mroß DGVZ 22, 191]; LG Rostock v 7.5.19 – 3 T 66/19; LG Ravensburg DGVZ 13, 214; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 258 f; aA AG Kiel DGVZ 16, 238). In Betracht kommt in diesen Fällen die Pfändung von Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB im Hinblick auf das zu Gunsten des Schuldners eingegangene Kontoguthaben. Hat der GV eindeutige Hinweise darauf, dass es sich bei den mitgeteilten Konten nicht um solche des Schuldners handelt, kann eine Weiterleitung der Daten unterbleiben (vgl LG Würzburg DGVZ 15, 21).

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