Rn 4

Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung kann erteilt werden; auch diese stellt eine reine Prozesshandlung dar, die auch in Formularverträgen wirksam erteilt werden kann (vgl hierzu § 794 Rn 59). Unsicherheiten wirft die weit verbreitete Praxis von Kreditinstituten auf, Grundschuldformulare zu verwenden, die eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, sondern lediglich eine Vollmacht für den Gläubiger, eine derartige Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Namen des Schuldners zu erklären (hierzu Grziwotz ZfIR 08, 821, 822). Hierbei stellt sich zum einen das Problem, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bzw des Verfahrensgrundsatzes erteilt werden kann, wonach niemand beide Prozessparteien gleichzeitig vertreten kann. Weitgehend wird eine grundsätzliche Befreiung für möglich gehalten (vgl Zö/Geimer § 794 Rz 33; Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden, Rz 2122; Grziwotz ZfIR 08, 821, 822; Rösler NJW 99, 1150, 1151). Zum anderen stellt sich die Problematik, ob eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung zulässig ist; eine solche wird formularmäßig nicht erteilt werden können (Wolfsteiner Rz 12.46; aA Grziwotz ZfIR 08, 821, 822; Rösler NJW 99, 1150, 1151; unentschieden BGH ZIP 04, 159, 161). Lässt man eine unwiderrufliche Unterwerfungserklärung zu, muss diese notariell beurkundet werden (so in der Tendenz BGH ZIP 04, 159, 161; Grziwotz ZfIR 08, 821, 822).

 

Rn 5

Die Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten ermächtigt nicht ohne weiteres auch zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 I (BayObLG Rpfleger 87, 153; Ddorf Rpfleger 88, 357; 89, 499). Die Wirksamkeit der vom Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung hängt nicht davon ab, dass die Vollmacht notariell beurkundet wurde; es genügt privatschriftliche Erteilung. Anders ist es (s.o. Rn 4) bei der unwiderruflichen Vollmacht. Der erforderliche Nachweis muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden (vgl § 797 Rn 13).

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