Rn 4

Nach § 796c I 2 gelten die §§ 796a, 796b entspr. Es muss daher ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich vorliegen, in welchem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 796a Rn 5, 7). Zudem darf der Vergleich nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, § 796a II (vgl § 796a Rn 6, § 794 Rn 51, 52). Der Vergleich muss zudem wirksam zustande gekommen sein; seine Anerkennung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl § 796a Rn 12).

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