Rn 50

Der Anspruch darf nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Dies entspricht der Regelung beim Anwaltsvergleich, § 796a II, sowie, beschränkt auf Mietverhältnisse über Wohnraum im Inland, derjenigen bei Schiedsvereinbarungen, § 1030 II.

 

Rn 51

Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung können Gegenstand einer vollstreckbaren Urkunde sein; nur ist die Vollstreckung nach § 894 ausgeschlossen und der Gläubiger auf die Zwangsvollstreckung nach § 888 beschränkt (BGHZ 157, 195, 199 ff; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 202; aA Schuschke/Walker/Walker Rz 38).

 

Rn 52

Soweit § 794 I Nr 5 Verpflichtungen erwähnt, die den Bestand über Wohnraummietverhältnisse betreffen, umfasst dies nicht nur Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Mietverhältnisses selbst, sondern auch Ansprüche, für welche der Bestand des Mietverhältnisses lediglich Vorfrage ist, so Räumungs- und Herausgabeansprüche, ebenso Ansprüche auf Überlassung von Mietwohnraum (Musielak/Voit/Lackmann Rz 32; Musielak/Voit/Voit § 796a Rz 7). Die einschränkende Auffassung, wonach nur Ansprüche gegen den Mieter von der Unterwerfung ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch Ansprüche gegen den Vermieter auf Überlassung des Mietbesitzes (so MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 206), ist vom Wortlaut des Gesetzestextes nicht gedeckt. Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses sind unterwerfungsfähig (BTDrs 13/341, 20 ff); dies gilt auch für sonstige Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand des Mietverhältnisses nicht in Frage stellen, so Ansprüche aus der Beendigung des Mietverhältnisses. Betrifft die Erklärung Mietverträge, die Wohn- und Geschäftsräume zum Gegenstand haben, ist maßgeblich nicht der Schwerpunkt des Vertrages; vielmehr können die Ansprüche nicht Gegenstand einer vollstreckbaren Urkunde sein, wenn auch nur tw Wohnraum betroffen ist (Musielak/Voit/Lackmann Rz 32; aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 208; Musielak/Voit/Voit § 796a Rz 7). Die Vollstreckung ist jedoch zulässig, soweit diese nur den gewerbemäßigen Teil des Mietverhältnisses betrifft.

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