Rn 6

Gemäß § 796a II kann ein vollstreckbarer Anwaltsvergleich nicht geschlossen werden, wenn er auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen soll. Die Regelung entspricht § 794 I Nr 5 (vgl § 794 Rn 51, 52).

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