Rn 11

Vollstreckungstitel ist der gerichtliche oder notarielle Beschl über die Vollstreckbarkeit, nicht dagegen der Anwaltsvergleich selbst (BGH NJW 06, 695 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]).

 

Rn 12

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann gem § 796a III abgelehnt werden, wenn der Vergleich materiell-rechtliche Mängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen, oder aber dann, wenn die Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Der Vergleich kann nach §§ 134, 138 BGB unwirksam sein; er kann wirksam angefochten worden sein oder sonstige Mängel enthalten; so kann er einen nicht vergleichsfähigen Gegenstand betreffen; er kann formunwirksam abgeschlossen sein, wenn bereits das materielle Recht besondere nicht eingehaltene Formerfordernisse aufstellt. Er kann auch unwirksam sein, wenn die Leistungen nicht ausreichend bestimmt dargelegt sind (BGH NJW 06, 695, 697 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]). Ob die Anerkennung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen würde, ist durch Inhaltskontrolle des Vergleichs festzustellen; Maßstab ist der deutsche ordre public.

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