Rn 1

Als Parteiprozess bezeichnet das Gesetz Verfahren, in denen im Gegensatz zum Anwaltsprozess die Parteien den Prozess selbst führen können, weil eine Vertretung durch Anwälte nicht nach § 78 geboten ist. In diesen Verfahren ist die prozessfähige Partei (§ 52) selbst postulationsfähig und kann wirksam handeln, sie kann sich aber auch durch die in Abs 2 und Abs 4 aufgezählten Personen vertreten lassen. Dies gilt nach Abs 1 S 2 nicht für Personen, die eine fremde (Prozessstandschaft) oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung (Inkassozession, Inkassoermächtigung) geltend machen. Diese müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, es sei denn, die Personen wären nach Abs 2 zur Vertretung befugt. Die Regelung greift die Beschränkungen in §§ 1 I, 2 II RDG auf, die die Inkassotätigkeit auf den außergerichtlichen Bereich bis zur Abgabe an das Streitgericht (Abs 2 Nr 4) beschränken. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Abs 1 S 2 ist nur die Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig, nur wer selbst zum Personenkreis von Abs 2 gehört, darf sich auch durch die in Nr 1–4 erwähnten Personen vertreten lassen. Eine Ausnahme vom Vertretungsgebot gilt für den ursprünglichen Gläubiger, der etwa bei einer Sicherungsabtretung die abgetretene Forderung geltend macht; für diesen bleibt es beim Regelfall des Abs 1 S 1. Für die Vollabtretung der Forderung gilt die Einschränkung nicht (Zö/Althammer § 79 Rz 4). Die Vorschrift gilt auch für das Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen (§§ 112, 113 I FamFG). Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG enthält § 10 FamFG eine ähnliche Regelung. Sie findet auch im Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung (BGH NJW 11, 929, 930). Die Vorschrift dient der Gewährleistung eines geordneten Verfahrensablaufs und sichert damit die Funktionsfähigkeit der Gerichtsbarkeit. Sie ist deshalb kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB (Karlsr AnwBl 10, 220 Rz 35f). Sie verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 12 GG (BGH NJW 11, 929 [BGH 20.01.2011 - I ZR 122/09] Rz 27).

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