Rn 8

Für einen verstorbenen Rechtsanwalt oder einen, der seine Zulassung verloren hat, kann die Rechtsanwaltskammer durch Verwaltungsakt nach § 55 I, V BRAO einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit der Befähigung zum Richteramt zum Abwickler bestellen, die die Befugnisse des verstorbenen Rechtsanwalts hat (§ 55 II 3 BRAO) und damit an dessen Postulationsfähigkeit partizipiert. Die Bestellung endet nach einem Jahr, ist aber verlängerbar (§ 55 I 4, 5 BRAO), sie wird mit der Bekanntgabe der Bestellung an den Abwickler wirksam (§§ 32 BRAO, 41, 43 VwVfG).

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