Rn 20

Zur Erinnerung befugt ist derjenige, der unter Berücksichtigung seiner eigenen Darlegungen durch den Vollstreckungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt ist, nicht dagegen derjenige, der seine Beeinträchtigung ausschl aus der Verletzung eines Rechtes eines Dritten ableitet (RGZ 42, 343, 347; BGH NJW-RR 10, 281, 282). Nicht zur Erinnerung berechtigt sind somit Untermieter oder Unterpächter eines Mieters oder des Pächters des Schuldners; ihnen fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (BGH ZInsO 11, 1710, 1711).

 

Rn 21

Der Gläubiger ist gem § 766 II immer dann befugt, die Erinnerung einzulegen, wenn er diese damit begründen kann, ein GV habe sich geweigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, die Vollstreckungshandlung dem Auftrag gem auszuführen oder eine solche verzögert. Führt ein GV eine Vollstreckungshandlung nicht auftragsgemäß aus, ist der Gläubiger im Einzelfall verpflichtet, dem GV Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Erst wenn der GV den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 zu (BGH NJW-RR 08, 1163, 1164 [BGH 04.10.2007 - I ZB 11/07]). Gegen eine Entscheidung des GV über den Kostenansatz gem § 766 II können sowohl Gläubiger als auch Schuldner Erinnerung einlegen. Beide können die Höhe der Kosten beanstanden; der Schuldner kann sich zudem gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten wenden.

 

Rn 22

Dritten steht die Erinnerung zu, wenn ihre Rechte durch eine unrichtige Art und Weise der Zwangsvollstreckung betroffen werden (RGZ 34, 377, 380; BGH MDR 14, 1349 [BGH 17.09.2014 - VII ZB 21/13]). Für eine Feststellungsklage, wonach eine Pfändungsmaßnahme unwirksam ist, hat der Dritte idR kein Rechtsschutzbedürfnis (BGHZ 69, 144, 148, 149).

 

Rn 23

Beschwert ist der Dritte, der ohne Vorliegen eines Duldungstitels als Schuldner behandelt wird; das Fehlen des Titels als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung kann von dem Dritten gerügt werden (Köln JurBüro 92, 702; St/J/Münzberg Rz 34). Dies gilt auch dann, wenn Leistungs- oder Duldungstitel gegen sämtliche an einem Vermögenswert Beteiligten erforderlich sind und derartige Titel nicht gegen alle vorliegen. Der Drittschuldner wird von einer Forderungspfändung in seinen eigenen Rechten betroffen; er hat ein Rechtsschutzinteresse an der Erinnerung, da er im Prozess gegen den Gläubiger nur die Nichtigkeit, nicht jedoch die sonstige Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen kann (BGHZ 66, 79, 81, 82; 121, 98, 100 ff).

 

Rn 24

Zur Erinnerung befugt sind diejenigen, welche die Zwangsvollstreckung, ohne selbst Schuldner zu sein, dulden müssen, so gem § 740 I der in Gütergemeinschaft lebende, das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte, jeder Ehegatte bei einer Vollstreckung nach § 741, ebenso die Erben bei einer Vollstreckung nach § 745 I und § 748 I. Erinnerungsbefugt ist bei einer Pfändung nach § 809 der Dritte, der Gewahrsam oder Mitgewahrsam hat (St/J/Münzberg Rz 36). Erfolgt die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, nach § 810, ist der Grundpfandgläubiger erinnerungsbefugt; zuzulassen ist hier allerdings auch die Drittwiderspruchsklage (St/J/Münzberg Rz 36). Bei Verstößen gegen das Verbot der Pfändung von Zubehör im Weg der Mobiliarzwangsvollstreckung ist für den Gläubiger der Immobiliarzwangsvollstreckung, ebenso den Grundpfandgläubiger und den Zwangsverwalter als Dritten ebenfalls die Erinnerung gegeben; für den Grundpfandgläubiger besteht zusätzlich die Möglichkeit des § 771 (RGZ 142, 379, 382). Dritte können auch durch eine Vollstreckungsmaßnahme betroffen sein, wenn eine sie schützende Norm oder eine Norm, in deren Schutzzweck sie mit einbezogen sind, verletzt wird. Eine derartige Vorschrift ist § 772 I 1, der Veräußerungsverbote zug eines Dritten ausspricht (St/J/Münzberg § 772 Rz 11). Hierunter fällt auch § 778 I; diese Vorschrift gilt zug des Erben, solange dieser die Erbschaft nicht angenommen hat und dennoch in sein persönliches Vermögen vollstreckt wird; erinnerungsbefugt sind hier sowohl die Erben als auch die Gläubiger des Erben. Eine weitere derartige Vorschrift stellt § 778 II dar; diese greift dann ein, wenn wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben vor Annahme der Erbschaft in den Nachlass vollstreckt wird; erinnerungsbefugt sind hier die Nachlassgläubiger (St/J/Münzberg Rz 36; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 778 Rz 12). Dritte sind auch diejenigen, denen die Pfändungsbeschränkungen im Bereich der §§ 850 ff zugute kommen, nämlich die Unterhaltsberechtigten des Schuldners, ebenso die im Haus des Schuldners lebenden Familienangehörigen, die durch die Unpfändbarkeit der in §§ 811, 812 genannten Gegenstände geschützt werden sollen (BGH MDR 14, 1349).

 

Rn 25

Dritter ist auch der Insolvenzverwalter, der gegen unzulässige Vollstreckungsakte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Weg der Erinnerung vorgehen kann (Zö/Herget Rz 17). Der GV ist nicht Verfahrensbeteiligter; er ist damit iA auch nicht befugt, gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts Erinnerung einzulegen; au...

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