Rn 1

§ 758a I ergänzt § 758 insofern, als die Durchsuchung der Wohnung, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, nur aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung stattfinden darf, die bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorgezeigt werden muss (Abs 3). Die Vorschrift setzt die verfassungsrechtliche Rspr zu Art 13 II GG in das einfache Recht um (BVerfGE 51, 97 = NJW 79, 1539 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]; BVerfGE 57, 346 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80]; Wesser NJW 02, 2138). Neben der gesetzlichen Normierung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen brachte die zum 1.1.99 in Kraft getretene zweite Zwangsvollstreckungsnovelle (BGBl I, 1997, 3039; Schilken FS Beys 03, 1447 ff) auch Regelungen zur Duldungspflicht Dritter (Abs 3) sowie zur Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Abs 4; dazu Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 2). Mit Wirkung vom 1.4.05 wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG, BGBl I, 2005, 837) Abs 6 eingefügt, der das BMJV ermächtigt, durch Rechtsverordnung Formulare für die richterliche Durchsuchungsanordnung nach Abs 1 einzuführen. Mit der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, ZVFV, BGBl I 1822, s § 753 Rn 14) v 23.8.12 hat das BMJV von der gesetzlichen Ermächtigung nach Abs 6 S 2 Gebrauch gemacht hat (Sturm JurBüro 14, 507; Fechter Rpfleger 13, 9). Gem § 3 ZVFV ist die Benutzung der eingeführten Formulare seit dem 1.3.13 verbindlich. Zu Bedeutung und Reichweite des Formularzwangs s Anh zu § 829 Rn 1–30 zur ZVFV.

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